Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 24.02.2006; Aktenzeichen 408 O 37/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen vom 24.2.2006 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des LG in der durch das Urteil bestätigten Fassung wird aufgehoben und der in der Berufungsverhandlung gestellte Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin träg die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Gründe
A. Die Antragstellerin ist die S.W.
Der Antragsgegner lässt Internetdomains für sich registrieren, um sie sodann zum Verkauf anzubieten.
Der Antragsgegner hat bei der D. eG die Domain "t.de" für sich reservieren lassen (Anlage ASt 7). Bei Aufruf dieser Internetadresse gem. dem Ausdruck vom 15.6.2005 (Anlage ASt 8) wird man unter Weiterleitung (vgl. die Browserleiste: "S.de - die Domain t.de ist zu verkaufen!" zu einem zweiseitigen Internetauftritt geführt. Die erste Internetseite beginnt folgendermaßen:
t.de
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Insgesamt befinden sich 10 dieser Hinweise auf der ersten Seite. Auf der zweiten Seite steht (Anlage ASt 8, die Kopie schneidet rechts den Text ab):
S.® Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite ... kommen von dritter Seite und stehen mit Domain-Inhaber oder S. in keiner Beziehung. Bei mark ... Problemfällen wenden Sie sich bitte direkt an den Domain-Inhaber It. Whois (z.B. D.de)
Domain suchen/Domain anbieten/Top-Domains/Domain-Bewertung/Domains zu verkaufen/Domain-Parking/Domain-Umzug/Domain Auktion/Domainnamen
Die auf den Internetseiten unterstrichenen Wörter sind mit einem weiter führenden Link verbunden (Anlage ASt 8).
Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und nimmt den Antragsgegner vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragstellerin wurde als S. am 4.12.1964 unter der Bezeichnung "S.W." errichtet. Sie gibt - entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck - seit 1968 die Zeitschrift "t." heraus (zur aktuellen Aufmachung des Zeitschriftentitels mit weißem Schriftzug "t." auf einem roten Rechteck: Anlage ASt 2).
1975 hatte die Zeitschrift rund 211.000 Abonnenten, zzgl. wurden 299.000 Hefte am Kiosk pro Ausgabe verkauft. Beim Heft 3/1991 betrug die Gesamtauflage mehr als 1.000.000 Exemplare, im Juli 2005 liegt die verkaufte Auflage bei etwa 600.000 Exemplaren pro Monat (Anlage ASt 3). Zusätzlich wurde im Jahre 1991 die Zeitschrift "F.t." der Antragstellerin eingeführt, verkaufte Auflage im Jahre 1991 gut 197.000 Exemplare, im Juli 2005 rund 281.000 Exemplare (Anlage Ast 3). Die Antragstellerin gibt seit 1972 in unregelmäßigen Abständen Sonderhefte heraus, so z.B. "t.S.I.", außerdem Zusammenstellungen von Testergebnissen unter dem Titel "t.J."
Seit 1997 verfügt die Antragstellerin unter "www.S.-W.de" auch über einen Internetauftritt mit Artikeln und Testberichten aus den Print-Publikationen, die entgeltlich heruntergeladen werden können. Dasselbe Internetangebot ist auch über die Adresse der Antragstellerin "www.t.de" zu erreichen (Anlage Ast 4).
Für die Antragstellerin sind am 30.1.2004 kraft Verkehrsdurchsetzung zwei Wort-Bild-Marken "t." eingetragen worden, und zwar mit der Anmeldepriorität zum 30.3.2000 bzw. 24.4.2003 (Anlage ASt 1 - u.a. für Herausgabe von Zeitschriften, Verbraucherberatung). Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin der Wort-Bild-Marken "S.W." Nr. ... und Nr. ... (Anlage Ast 1; wegen der weiteren Marken wie F.t. Bl. 3).
Der Antragsgegner ist auch Inhaber der Domains: "t.de", "t.at" und "t.info" (Bl. 205, 209).
Das LG Hamburg, Zivilkammer 12 (312 O 537/05), hatte mit seiner Beschlussverfügung vom 8.7.2005 antragsgemäß dem Antragsgegner unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "t.de" als Adresse im Internet (Domainname) registrieren zu lassen und/oder zu benutzen.
Mit Beschluss vom 23.9.2005 hatte das LG, Zivilkammer 12, sich für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Antragsgegners an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Durch Urteil vom 24.2.2006 hat das LG Hamburg (Kammer 8 für Handelssachen, 408 O 37/06) die Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem Verbot die Worte "registrieren lassen und/oder" entfallen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung ...