Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen Nichteinhaltens einer Gewinnzusage (hier: Erbringung einer Reise)
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.03.2003; Aktenzeichen 309 O 271/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 9, vom 7.3.2003 (Az.: 309 O 271/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Leistungsverpflichtung aus § 661 a BGB.
Die Klägerin nahm an einem Gewinnspiel teil, das in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „T.”, Ausgabe 2001, abgedruckt war. Als Gewinn war eine elftägige Flugreise nach Singapur, Indonesien und Kuwait im Wert von 10.000 DM genannt, die von der Firma T.-Club GmbH und der K. Airways durchgeführt werden sollte.
Mit Schreiben vom 21.5.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine Traumreise für 2 Personen gewonnen habe. In dem Schreiben heißt es:
„Sie haben bei unserem Gewinnspiel in Heft 4/01 von T. mitgemacht und eine Traumreise für zwei Personen gewonnen.
Der T.-Club wird sich in den nächsten Tagen mit Ihnen in Verbindung setzen, dann erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrer gewonnenen Reise.”
In einer E-Mail vom 1.6.2001 wandte sich die Firma T.-Club an die Klägerin und bat um Angabe der Namen der beiden Reisenden und eines Reisetermins bis zum 30.6.2001 oder zwischen dem 20.9.2001–30.11.2001. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft derzeit nicht reisen möchte, antwortete die Firma T.-Club mit E-Mail ihres Pressesprechers G. vom 5.6.2001 wie folgt:
„Machen Sie sich keine Gedanken – wir geben Ihnen die Reise dann, wenn Sie reisen können. Während Ihrer Schwangerschaft ist das feucht-warme Klima dort und der lange Flug wohl nicht so geeignet als Erholungsreise. Also von mir aus können Sie die Reise auch nächstes Jahr, vielleicht Februar, März, April, Mai, Juni, antreten.
Teilen Sie uns bitte nur rechtzeitig den gewünschten Reisetermin mit.”
Nach der Geburt ihres Kindes meldete sich die Klägerin mit E-Mails vom 18.11.2001 und 15.12.2001 wieder beim T.-Club und mit E-Mail vom 20.5.2002 bei der Beklagten. Die Beklagte antwortete mit E-Mails vom 28.5.2002 und 13.6.2002.
Mit E-Mail vom 18.6.2002 übersandte der T.-Club der Klägerin eine Nachricht der K.-Airways vom 17.6.2002, in der mitgeteilt wurde, dass die Flugscheine nur bis zum 31.3.2002 hätten ausgestellt und benutzt werden können. Ein Transfer in das neue Geschäftsjahr sei nicht möglich.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 5.112,92 Euro.
Die Beklagte hält die Vorschrift des § 661a BGB nicht für einschlägig. Auch § 661 BGB komme nicht zur Anwendung, da es sich um eine Gratisverlosung bzw. unechtes Preisausschreiben gehandelt habe. Ebenso scheide eine Auslobung i.S.d. § 657 BGB aus. Im Übrigen seien Vertragsbeziehungen allenfalls zu dem Veranstalter des Gewinnspiels, dem T.-Club, begründet worden. Handlungen und Erklärungen des T.-Clubs seien ihr nicht zuzurechnen. Sie habe keine Zusagen gemacht, dass die Klägerin die Reise auch zu einem anderen Zeitpunkt antreten könne als innerhalb des ursprünglich vorgegebenen Zeitraums.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 7.3.2003 stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 7.3.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gerichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das LG der Klage stattgegeben.
1. Die von der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über einen – zur Unzulässigkeit der Klage führenden – Ausschluss des Rechtsweges ist zwar grundsätzlich möglich. Eine solche Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn sie auf dem völlig freien Willen gleichberechtigter Partner beruht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rz. 19, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Ausschluss des Rechtsweges, wie vorliegend, durch einen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Hinweis erfolgt und der andere Teil (hier: die Klägerin) sich nur zwischen dem Rechtswegausschluss und einem völligen Verzicht auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel entscheiden kann. Unabhängig davon würde ein Rechtswegausschluss auch nicht den mit der Klage verfolgten Anspruch erfassen; denn die Klägerin macht nicht ein Recht in Bez...