Entscheidungsstichwort (Thema)

"Versandkosten für ISDN-Karte"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs. 2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.

2. Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird, zum Bestellvorgang überzugehen.

 

Normenkette

PAngV §§ 1, 3, 4 Nr. 11; UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 407 O 41/04)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - v. 17.2.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Beide Parteien vermitteln Internetzugänge und bieten damit zusammenhängende Waren an, die über das Internet im Wege des Versandhandels bezogen werden können. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Bewerbung einer "AVM FRITZ!Card PCI 2.0" am 27.11.2003 im Internet im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Dabei handelt es sich um eine sog. ISDN-Karte, die man in den PC steckt und die verschiedene Funktionen ermöglicht: Surfen im Internet, Faxen, Telefonieren und Dateien übertragen, vgl. dazu Anlage Ast. 5.

Die Antragstellerin ist der Meinung, die Antragsgegnerin habe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, weil sie neben dem Preis für die Karte i.H.v. 69 Euro nicht in ausreichender Weise darauf hingewiesen habe, dass zusätzlich Versandkosten i.H.v. 6,90 Euro anfielen. Ferner habe sie nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass eine Bestellung der Karte nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Internet-Zugangsvertrages möglich sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das LG hat die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt. Mit ihrer Berufung greift die Antragsgegnerin das Urteil nur insoweit an, als die einstweilige Verfügung bezüglich der unzureichenden Angabe der Versandkosten bestätigt worden ist. Insoweit ist der Antragsgegnerin verboten worden, auf einer Internet-Seite Waren für den Versand im Zusammenhang mit einem Internet-Zugangsvertrag mit Preisangaben zu bewerben, ohne gleichzeitig in leicht erkennbarer Weise auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, insb. wenn dies mit der Aussage:

AVM FRITZ!CARD PCI 2.0

Nur 69 Euro

ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten von 6.90 Euro geschieht.

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der Preiswerbung noch keine Versandkosten angegeben werden müssten, sondern dies noch im Rahmen des Bestellvorgangs geschehen könne. Außerdem werde die Information über die Versandkosten erteilt, wenn man den unter der Preisangabe für die "AVM FRITZ! Card PCI 2.0" befindlichen Link "mehr Info" anklicke; dies sei nach der Rechtsprechung ausreichend. Auch § 4 Abs. 4 PAngV sei vorliegend nicht anwendbar. Schließlich handele es sich um einen unwesentlichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3 UWG, der die Antragstellerin nicht zu einer Verfolgung berechtige.

Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II. Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Zu Recht hat das LG mit dem angegriffenen Urteil die einstweilige Verfügung v. 30.12.2003 auch hinsichtlich der unzureichenden Angabe der Versandkosten bestätigt.

1. Nach Auffassung des Senats gilt § 1 Abs. 2 PAngV trotz der letzten Änderung mit dem neuen UWG weiterhin auch für die Werbung mit Preisen. Hierzu hat der Senat in seinem Urt. v. 23.12.2004 in der Sache 5 U 17/04 Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 PAngV gilt nach Auffassung des Senats nicht nur für das Anbieten (1. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV), sondern auch für die Werbung mit Preisen (2. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Zwar ist in der letzten Änderung der PAngV mit der UWG-Novelle (§ 20 Nr. 9 UWG) der ursprüngliche S. 3 von § 1 Abs. 2 PAngV entfallen, der klarstellte, dass die Informationspflichten des Abs. 2 sich auch auf die Werbung mit Preisen bezog. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, warum dieser S. gestrichen worden ist.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 PAngV ist jedoch weiterhin auch die Werbung mit Preisen erfasst. Mit den zusätzlichen Informationspflichten im Fernabsatzhandel sollte zugleich der Europäischen Richtlinie v. 8.7.2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (2000/31/EG) Rechnung getragen werden (BR-Drucks. 579/02, 5). Diese bestimmt allgemein in Art....

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