Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2022, Az. 404 HKO 58/21, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: ≫Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 670.198,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 114.721,64 EUR für den Zeitraum vom 14. Oktober 2021 bis zum 20. August 2023 zu zahlen sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 670.198,47 EUR seit dem 21. August 2023.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.478,70 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Auslagen (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 42.573,62 EUR erledigt ist.
2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin 30% und die Beklagte 70%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund der Abwicklung eines Treuhandvertrages sowie darum, ob sich der Rechtsstreit in Höhe von 42.573,62 EUR in der Hauptsache erledigt hat.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Ergänzend hierzu wird festgestellt, dass nachdem die Abwicklung des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der U... Partner GmbH gescheitert war, da das vertraglich vorgesehene und später vorgelegte SGS-Gutachten nicht echt gewesen sei, die Klägerin die Anzahlung i.H.v. 1 Mio. EUR von der U... Partner GmbH - erfolglos - zurückforderte. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (Anlage BK 9) erklärte D... K... für die N... Corporation Ltd. gegenüber der U... Partner GmbH, dass die Limited den Betrag i.H.v. 1 Mio. EUR von einem ihrer Auslandskonten direkt an die Klägerin überweisen werde, um weitere Verzögerungen dadurch zu vermeiden, dass die Rückzahlung durch die N... Corporation Korea durchgeführt werde. Tatsächlich erfolgte eine Rückzahlung aber weder an die Klägerin noch an die U... Partner GmbH.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu verpflichtet war, das Geld auf ein Konto der U... Partner GmbH zu überweisen. Die Regelungen in Ziff. 1.2 und in Ziff. 1.3 seien gegenüber der Regelung in Ziff. 1.6 spezieller. Dies folge insbesondere auch daraus, weil diese Regelung erst später in den Vertragsentwurf eingefügt worden sei. Der Wortlaut sei im Übrigen eindeutig, weshalb es auch keine Rücksprachepflichten der Beklagten gegeben habe.
Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG scheide ebenfalls aus. Die Weiterleitung der Gelder im vorliegenden Fall stelle kein Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG dar. Diese Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass Tätigkeiten innerhalb der berufstypischen, in den Berufsordnungen festgelegten Tätigkeiten der freien Berufe nicht erfasst würden. Für diese Berufsgruppen bestünde bereits eine ausreichende Überwachung durch die entsprechenden Kammern, so dass eine zusätzliche Aufsicht durch die BaFin entbehrlich erscheine. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die konkrete Tätigkeit sich im Einzelfall im Rahmen der in der jeweiligen Berufsordnung benannten Tätigkeit halte. Dies ergebe sich auch aus einem Merkblatt der BaFin, das als Auslegungshilfe herangezogen werden könne. Danach seien Träger freier Berufe nur dann vom ZAG erfasst, wenn sie Gelder außerhalb der berufstypischen Tätigkeiten transferierten. Vorliegend handele es sich um eine Tätigkeit innerhalb der berufstypischen, in der Berufsordnung für Steuerberater festgelegten Tätigkeiten. Denn nach § 57 Abs. 3 Ziff. 3 StBerG sei eine treuhänderische Tätigkeit mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt.
Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre vertraglichen Schutzpflichten als Treuhänderin verletzt habe, in dem sie den von der Klägerin einbezahlten Betrag an ein unbekanntes Unternehmen mit Konto in Korea und mit Sitz in Dubai überwiesen habe, ohne entsprechende Rücksprache mit der Klägerin zu halten. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass hier ein Schadensersatzanspruch aus deliktischer Haftung gegeben sei, da die Beklagte Finanzdienstleistungen erbracht habe, ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis z...