Entscheidungsstichwort (Thema)

Mettenden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betreiber eines Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich "Gemeinschaft" im Rahmen einer Chat-Struktur Kochrezepte und/oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Foren-Beiträge (hier: urheberrechtsverletzendes Lichtbild) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als Täter noch als Teilnehmer verantwortlich, es sei denn er hat sich den Beitrag z.B. zu eigen gemacht (Abgrenzung zu Senat GRUR-RR 08, 230 - Chefkoch).

2. Pauschale Rechteübertragungen bzw. Zusicherungen des eigenen Rechtewerbers der Nutzer im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Forenbetreibers müssen eindeutig erkennen lassen, auf welche konkreten Nutzungsarten des Internet-Dienstes sich diese beziehen sollen, um rechtliche Wirkungen entfalten zu können.

3. Eine Haftung als Störer setzt bei dieser Sachlage voraus, dass der Betreiber ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Diese entstehen nicht schon - unbeschränkt - durch die Eröffnung eines gefahrgeneigten Dienstes, sondern in der Regel erst durch die Kenntnis einer vorangegangenen konkreten Rechtsverletzung. Insoweit stellt sich die (nicht erstattungsfähige) Erstabmahnung des Verletzten als haftungskonkretisierend dar.

4. Durch die haftungskonkretisierende Erstabmahnung ist die Verpflichtung des Betreibers entstanden, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Erstbegehungsgefahr besteht in derartigen Fällen in der Regel noch nicht.

5. Nur dann, wenn es erneut zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen und dadurch offenbar geworden ist, dass der Betreiber ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, ist Wiederholungsgefahr gesetzt, so dass dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch zur Seite steht.

 

Normenkette

UrhG § 19a; BGB §§ 677, 683, 823, 1004; TMG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.08.2007; Aktenzeichen 308 O 245/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 24.8.2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erstellt Speisefotografien von Gerichten, zu denen seine Ehefrau Rezepte geschaffen bzw. zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL www...de.

Die Beklagte zu 1 - der Beklagten zu 2. ist der "director" ihrer Komplementärin - betreibt unter der URL www...de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Diese ist unter anderen in die Bereiche "Rezepte", "Kochkurs" sowie "Gemeinschaft" unterteilt (Anlage K 2). Letzterer Bereich enthält als Unter-Rubrik ein Benutzer-Forum, in dem sich u.a. die Nutzer des Angebots austauschen und in der Vergangenheit unter einem Pseudonym auch Lichtbilder hochladen konnten.

Am 1.4.2006 hatte ein Nutzer mit dem Namen "W. -" im Rahmen eines Dialogs mit anderen Nutzern ein Lichtbild mit "M." hochgeladen bzw. im Dienst der Beklagten über einen Inline-Link öffentlich zugänglich gemacht, bei dem es sich - wie zwischen den Parteien im Laufe der ersten Instanz unstreitig geworden ist - um ein Lichtbild des Klägers handelt. Der entsprechende Foren-Beitrag war unter der URL http://www...de...v...?t= 5530) abrufbar (Anlage K 2).

Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als urheberrechtswidrig. Er verlangt von den Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Schadensersatzleistung.

Auf die vorgerichtlichen Abmahnungen des Klägers vom 18.1.2007 (Anlage K 3) reagierten die Beklagten mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26.1. und 6.2.2007 (Anlage K 4). Die geforderte Unterlassungserklärung gaben sie nicht ab. Sie waren auch nicht zur Zahlung bereit.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und (nach teilweiser Klagerücknahme sowie Klageerweiterung) in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte n zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, das von dem Kläger erstellte Foto: "Mettenden" ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 459,40 EUR als Gesamtschuldner durch Zahlung an die Kanzlei Rotermund freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten von der Veröffentlichung d...

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