Entscheidungsstichwort (Thema)
"Long Island Ice Tea"
Leitsatz (amtlich)
Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiber war insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun.
Normenkette
UrhG § 72 Abs. 1, § 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 19a, 97 Abs. 1; TMG § 10
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 308 O 119/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 14.9.2007 teilweise geändert:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Fotograf und betreibt die Internetseite www.marions-kochbuch.de. Auf dieser Seite befinden sich Kochrezepte, zu denen der Kläger nach seinem Vortrag die Lichtbilder erstellt. Der Kläger hat - mittlerweile unstreitig - das folgende Lichtbild "Longdrink Long Island Ice Tea" aufgenommen:
Der Beklagte ist Betreiber der "Fußballforen Community Foros". Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Internetforen, die über die Adressen www.bundesligaforen.de oder www.foros.de erreichbar sind. Unter diesen Adressen befinden sich zahlreiche einzelne Diskussionsforen zum Thema Fußball, gegliedert nach den Clubs der verschiedenen Ligen (Bundesliga, 2. Bundesliga, Regionalliga usw.). Außerdem gibt es Einzelforen für andere Sportarten und einen mit "off Topic" betitelten Bereich mit Foren zu Themen außerhalb des Sports (zu allem s. Anlage B 1).
Wer in diese Foren Beiträge einstellen will, muss sich mit einem Benutzernamen, einer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren lassen, braucht jedoch seine persönlichen Daten, insbesondere den bürgerlichen Namen und die Anschrift, nicht offen zu legen. Jedenfalls bis zu der Abmahnung, die diesem Rechtsstreit vorangegangen ist, konnten die Nutzer auch Bilder oder Links zu Bildern auf anderen Internetseiten in ihre Beiträge einstellen. Die Nutzung der Foren ist für die Teilnehmer unentgeltlich. Der Beklagte hat Nutzungsregeln aufgestellt, die auf den genannten Internetseiten veröffentlicht sind (Anlage K 3 = B 2).
Auf den Internetseiten gibt es einige Werbebanner. Auf dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck Anlage K 2 sind z.B. zwei Werbebanner für Sportwetten zu sehen, auf dem vom Beklagten eingereichten Ausdruck gemäß Anlage B 2 ein Werbebanner für eBay.
Am 9.1.2007 wurde in einem der Fußball-Foren in einem von dem Nutzer "Oko-Kaffeetante" eingestellten Beitrag neben einem Text auch ein mit dem Lichtbild des Klägers übereinstimmendes Foto wie nachfolgend eingeblendet angezeigt:
Der Kläger sieht sich hierdurch in seinen Urheberrechten an dem Lichtbild verletzt und nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Er hat den Beklagten vorgerichtlich abgemahnt, woraufhin dieser das Foto - unstreitig innerhalb von Stunden - von seiner Webseite entfernte, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ablehnte. Der Beklagte hat schon erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass es vor dem Vorfall, der diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, in den Foren des Beklagten nicht zu einer rechtsverletzenden Veröffentlichung von Bildern gekommen ist.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR und Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre beträgt, zu unterlassen, das Foto "Longdrink Long Island Ice Tea", - Anlage K 1 -, ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter www.bundesligaforen.de/thread.php?thereadid= 801[page]= 7[sid]= 7b6be96f05ec5f7258eefa819b3d3d36,
II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
III. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 219,70 EUR durch Zahlung an die Kanzlei Rotermund freizu...