Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.05.1997; Aktenzeichen 416 O 20/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 23. Mai 1997 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, in die teilweise Schutzentziehung der IR-Marke 4 … „Y. R.” für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Gebiets der ehemaligen DDR) durch Streichung sämtlicher Waren der Klassen 29, 31 und 32 sowie 30, mit Ausnahme von Tee, einzuwilligen.
2. Die Klägerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaft der Klägerin, den Herren P. P. K. und A. F. – verurteilt,
es zu unterlassen,
die Bezeichnung „Y. R.” auch in der Form „Y. & R.” im geschäftlichen Verkehr für alkoholhaltige Getränke zu benutzen, unter diesem Zeichen alkoholhaltige Getränke anzubieten, in den Verkehr zu bringen, auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, das Zeichen „Y. R.” auch in der Form „Y. & R.” auf den vorgenannten Waren, ihrer Aufmachung und Verpackung anzubringen oder in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden aus den unter 2. bezeichneten Zuwiderhandlungen zu ersetzen.
4. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten alkoholhaltigen Getränke mit der Bezeichnung „Y. R.”.
5. Die Klägerin wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung der Marken 2 … „Y. R.”, 3 … „Y. R.” und 39 … „V. R.” einzuwilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Kosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 1.100.000,– DM tragen die Klägerin 201/220 und die Beklagte 19/220; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 65/71 und die Beklagte 6/71. Die Klägerin hat die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts München zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit durch Beibringung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Steuerbürgin zugelassenen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Klägerin wird durch dieses Urteil in Höhe von 1.300.000,– DM beschwert, die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000,– DM.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 1.420.000,– DM festgesetzt, hiervon entfallen auf die Klage 20.000,– DM und auf die Widerklage 1.400.000,– DM, nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf 1.320.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die S. L. Weinkellerei GmbH & Co. KG in Trier, produziert vorwiegend für den Export in die Staaten der ehemaligen UdSSR alkoholhaltige Getränke, die sie u. a. mit der für sie beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 2 … registrierten Marke „Y. R.” kennzeichnet.
Die Beklagte ist Herstellerin von Parfüms und Kosmetika. Sie vertreibt ihre vornehmlich auf pflanzlicher Basis hergestellten Produkte unter ihrer Marke „Y. R.” im Direktvertrieb (Versandhandel) sowie in 60 eigenen Geschäften in der Bundesrepublik Deutschland. In dem Verhalten der Klägerin sieht die Beklagte eine unzulässige Anlehnung an ihre Marke „Y. R.”, bei der es sich um eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handele.
Die Beklagte hat ihre Marke „Y. R.” für ein umfangreiches Warenverzeichnis angemeldet u. a. auch für die Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 der Klasseneinteilung für Waren und Dienstleistungen. Eine Benutzung der Marke ist – mit Ausnahme der Ware Tee – für Waren aus diesen Klassen nicht erfolgt. Die Benutzungsschonfrist der Marke ist für das Gebiet der alten Bundesländer am 12.7.1990, für die DDR bzw. die neuen Bundesländer gemäß Einigungsvertrag Anl. I E § 10 erst am 3.10.1990 abgelaufen.
Die Klägerin hat Klage auf teilweise Schutzentziehung der IR-Marke vor dem Landgericht München erhoben. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts München gerügt. Nach Beweisaufnahme … über die Entziehung der Zustellungsbevollmächtigung hinsichtlich des in der Vergangenheit für die Beklagte tätigen Patentanwalts hat das Landgericht München mit Beschluß vom 23. Januar 1997 seine Unzuständigkeit festgestellt und den R...