Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung "Bullenmeister" für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke "Red Bull" eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils ("Bull") der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich - wie im Fall "Zwilling/Zweibrüder" (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01) - um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, §§ 18-19; BGB §§ 670, 677, 683 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.09.2009; Aktenzeichen 315 O 176/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 176/08, vom 4.9.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 20 % und die Beklagten jeweils 40 % zu tragen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Beklagten dürfen die Zahlungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags bzw. die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 200.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zahlungsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags bzw. vor der Vollstreckung im Übrigen Sicherheit i.H.v. 200.000 EUR leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Herstellerin des alkoholfreien "Red Bull Energy Drinks" und vertreibt diesen seit 1994 in Deutschland. Die Beklagte zu 1., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt als Großhändler Getränke und Süßwaren an Wiederverkäufer und vermarktet darüber hinaus eigene Produkte, darunter einen alkoholfreien "Power Drink" namens "Bullenmeister".

Die Klägerin ist Inhaberin der der deutschen Wortmarke "Red Bull" DE 2106652 mit Priorität vom 23.7.1993, die für die Warenklasse 32 (u.a. "Biere sowie malzhaltige Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte") eingetragen ist (Anlage K 1). Die Klägerin ist ferner Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke CTM 782383 "Bull" mit Priorität vom 16.3.199, welche für die Waren- und Dienstleistungsklassen 32 (u.a.: "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Energy Drinks und Sportgetränke; isotonische Getränke; Fruchtgetränke und Fruchsäfte"), 33 (u.a. "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, insbesondere alkoholhaltige Energy Drinks, Glühweine und Milchmischgetränke; Weine, Spirituosen und Liköre; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke") und 42 eingetragen ist (Anlage K 1).

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 30130189.1 "Bullenmeister", die für die Waren- und Dienstleistungsklassen 32 und 33 ("alkoholische Getränke, ausgenommen Bier sowie Weinbrände, nämlich Sport- und Erfrischungsgetränke, isotonische Erfrischungsgetränke (Energy-Drinks), Limonaden, Fruchtgetränke, jeweils mit Zusätzen von Kräuter- und Bitterlikören, Likören, Spirituosen, Weinen, ausgenommen Weinbränden") eingetragen ist (Anlage B 4).

Auf Antrag der Klägerin verbot das LG Mannheim der Beklagten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung vom 27.12.2002, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Bullenmeister" für Energy Drinks mit Kräuterlikör zu verwenden (s. bestätigendes Urteil des LG, Anlage K 2).

Die Berufung der Beklagten zu 1. vor dem OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg (Anlage K 2). Die Beklagte hatte das Produkt zuvor als "Bullenjäger" bezeichnet, es nach Intervention der Firma Mast-Jägermeister jedoch in "Bullenmeister" umbenannt. Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2004 erkannte die Beklagte zu 1. die vorgenannte einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an (Anlage K 3).

Die Klägerin ließ die Beklagten hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Bezeichnung erfolglos abmahnen (Anlage K 15).

Die Klägerin hat vorgetragen, bei ihrem "Red Bull Energy Drink" handele es sich um ein Premiumprodukt im Bereich koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke, welches in Deutschland bis 2007 im Umfange von 210,2 Mio. Dosen verkauft worden sei, europaweit sogar im Umfang...

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