Leitsatz (amtlich)
Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Getränke-Marke RED BULL und der angegriffenen, ebenfalls für Getränke verwendeten Bezeichnung SITTING BULL.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 25.01.2001; Aktenzeichen 315 O 300/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, 15 Zivilkammer, vom 25.1.2001 (315 O 300/00) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu I. 2. die Worte „in ihrer Firma” gestrichen werden.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/20 und die Beklagte 19/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 511.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 511.219,88 Euro (= 1.000.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, Inhaberin der prioritätsälteren eingetragenen Marke „RED BULL”, nimmt die Beklagte, Inhaber der prioritätsjüngeren Wortmarke „Sitting Bull”, auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung und Einwilligung in die Löschung der Marke in Anspruch.
Die Klägerin, eine in Österreich unter ihrer derzeitigen geschäftlichen Bezeichnung seit 1987 ansässige Gesellschaft, ist Inhaberin der aus der Anlage K 2 ersichtlichen Marke „RED BULL”. Die Marke ist am 21.1.1993 angemeldet und am 30.6.1993 für den Warenbereich „Der Kräftigung und Stärkung dienende Erzeugnisse der Gesundheitspflege, nämlich Vitaminpräparate, Mineralpräparate, Tonika, Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenelemente enthaltene Präparate und Zubereitungen für gesundheitliche Zwecke; alkoholfreie Getränke; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)” eingetragen worden. Die Klägerin vertrieb als Herstellerin unter der Marke „Red Bull” in Österreich einen coffein- und taurinhaltigen sog. „Energy Drink”. Der Vertrieb dieses Getränks in der Bundesrepublik Deutschland war zunächst lebensmittelrechtlich nicht zulässig. Nachdem die Klägerin am 28.2.1994 eine Allgemeinverfügung des
Bundesministeriums für Gesundheit gem. § 47a LMBG über die „Einfuhr und das Inverkehrbringen von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken mit mehr als 250 mg Koffein/l sowie mit Zusatz von Taurin, Inosit und Glucuronolacton” erwirkt hatte (Anlage K 3), vertrieb sie das Getränk „Red Bull” ab März 1994 auch in der Bundesrepublik Deutschland. Über die Produkteinführung wurde in der regionalen und überregionalen Presse in Deutschland berichtet. Auf die Anlagen K 4 und K 29 wird hinsichtlich der Einzelheiten der Berichterstattung Bezug genommen. Bereits 1986 wurde ins Handelsregister Wiesbaden eine mit der Klägerin verbundene „RED BULL TRADING GmbH” (Gegenstand: „Handel mit Waren aller Art, insb. mit Produkten der Marke RED BULL, insb. die Herstellung und Inverkehrbringung von „RED BULL-energy-drink” in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz und anderen Exportmärkten”) eingetragen, die am 31.10.1995 aufgelöst wurde (Anlage K 16). Weiter betreibt die Klägerin in Deutschland die am 30.5.1994 ins Handelsregister Freilassing eingetragene SRED BULL GmbH” (Anlage K 17). Beide Gesellschaften waren mit der Vorbereitung des Vertriebs des Energy Drinks „Red Bull” in Deutschland befasst.
Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „L.” Verbrauchermärkte. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „Sitting Bull”, welche am 28.6.1994 für den Warenbereich „Aromatisierte Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Grundstoffe und Essenzen (soweit in Klasse 32 enthalten) für die Herstellung vorgenannter Getränke” angemeldet und am 30.8.1994 eingetragen wurde (Anlage K 1). Die Beklagte vertreibt seit 1998 unter dieser Marke „Sitting Bull” ebenfalls einen „Energy-Drink, koffeinhaltige Brause mit Taurin” (Anlage B 11).
Am 16.4.1999 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt in Alicante die Bezeichnung „Speedy Bull” als Gemeinschaftswortmarke an. Die Anmeldung wurde am 10.4.2000 im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht. Gegen diese Markenanmeldung hat die Beklagte am 10.7.2000 Widerspruch aus der hier streitgegenständlichen nationalen Wortmarke „Sitting Bull” erhoben und zur Begründung auf eine Verwechslungsgefahr infolge des übereinstimmenden Wortbestandteils „Bull” verwiesen. Auf die Anlagen K 19 und K 20 wird Bezug genommen.
Am 13.9.2000 wurde die Wortmarke „Fire Bull”, die am 30.11.1999 nach einer Anmeldung vom 24.7.1999 für ein anderes Unternehmen u.a. für alkoholfreie Getränke eingetragen worden war, auf die Klägerin umgeschrieben (Anlage K 22). Die Klägerin verlangt Löschung der Marke „Sitting Bull” sowie Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnung. Sie hat vorgetragen:
Zwischen den beiden Kennzeichen „RED BULL” und „Sitti...