Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 141/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 14.12.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot in der Fassung aufrechterhalten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Mittel „Gracia-Novo-S”-Tropfen zu werben:

1. „Fett verbrennen 3 × täglich”

2. „Nur wenn der Körper mehr Kalorien als Fett verbrennt als er zu sich nimmt und wenn gleichzeitig Hunger und Heißhunger gebremst werden, freut sich die Waage und die Pfunde purzeln. Das ist die Doppelstrategie der Schlankheitstropfen Gracia Novo-S.”

3. „Aber noch viel wichtiger: Der Stoffwechsel für die Fettverbrennung wird auf biologische Weise Tropfen für Tropfen angekurbelt. Ohne Sport, ohne Fitneßcenter. Und vor allem 3 × täglich.”

4. a. „Die Abnehmstrategie 2001”

b. „Schlankheitstropfen”

c. „… wenn Sie vor den Mahlzeiten 15 Tröpfchen Gracia Novo-S mit Wasser zu sich nehmen, dann freut sich Ihr Körper. Ein Erlebnis für Ihre Figur, eine Wohltat für Ihre gute Laune …”

wenn dies in Form der nachfolgenden Anzeige geschieht:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 mit Ausnahme der außergerichtlichen Gebühren für das Verhandeln vor dem Senat und der Urteilsgebühr, diese Kosten hat die Beklagte allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 18.000 EUR, der Kläger durch eine solche von 600 EUR abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Berufung auf 17.895 EUR (35.000 DM) festgesetzt. Mit der Teilklagerücknahme vom 26.4.2002 ermäßigt er sich auf 14.316 EUR (28.000 DM).

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht, ein Verein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sein.

Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen, vertreibt das nach Art. 3 § 7 AMNG/§ 105 AMG fiktiv zugelassene homöopathische Fertigarzneimittel „Gracia Novo S” mit dem Anwendungsgebiet ernährungsbedingte (alimentäre) Fettleibigkeit. Es enthält u.a. Zubereitungen von „Fucus vesiculosus” (Blasentang) und „Ephedrin”. Die Beklagte hat in der X-Zeitung, Ausgabe Berlin-Brandenburg vom 19.6.2001, für das Mittel mit einer Anzeige (Anlage K 2) geworben, in der sich die im Antrag wiedergegebenen Aussagen finden.

Der Kläger, der dies für rechtswidrig hält, weil das Mittel die versprochenen Wirkungen nicht habe, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „GRACIA Novo S Tropfen” zu werben

a) „Die Abnehmstrategie 2001”

b) „Fett verbrennen 3 × täglich”

c) „Nur wenn der Körper mehr Kalorien als Fett verbrennt als er zu sich nimmt und wenn gleichzeitig Hunger und Heißhunger gebremst werden, freut sich die Waage und die Pfunde purzeln. Das ist die Doppelstrategie der Schlankheitstropfen Gracia Novo-S.”

d) „Schlankheitstropfen …”

e) „5 sanfte Tröpfchen direkt auf die Zunge geben und der Heißhunger lässt nach … Und kurz danach merkt man's im Magen. Das Knurren verschwindet. Hunger und Appetit sind gebremst.”

f) „Aber noch viel wichtiger: Der Stoffwechsel für die Fettverbrennung wird auf biologische Weise Tropfen für Tropfen angekurbelt. Ohne Sport, ohne Fitneßcenter. Und vor allem 3 × täglich.”

g) „… wenn Sie vor den Mahlzeiten 15 Tröpfchen Gracia Novo-S mit Wasser zu sich nehmen, dann freut sich Ihr Körper. Ein Erlebnis für Ihre Figur, eine Wohltat für Ihre gute Laune …”

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei finanziell nicht hinreichend ausgestattet, sie sei nicht passivlegitimiert, weil sie das Mittel nicht als pharmazeutisches Unternehmen auf den Markt bringe. Im Übrigen dürfe sie so werben.

Das LG, auf dessen Entscheidung zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Verbot die Fassung erhält, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Mittel „Gracia-Novo-S”-Tropfen zu werben:

1. „Fett verbrennen 3 × täglich”

2. „Nur wenn der Körper mehr Kalorien als Fett verbrennt als er zu sich nimmt und wenn gleichzeitig Hunger und Heißhunger gebremst werden, freut sich die Waage und die Pfunde purzeln. Das ist die Doppelstrategie der Schlankheitstropfen Gracia Novo-S.”

3. „Aber noch viel wichtiger: Der Stoffwechsel für die Fettverbrennung wird auf biologische Weise Tropfen für Tropfen angekurbelt. Ohne Sport, ohne Fitnesscenter. Und vor allem 3 × täglich.”

4. a) „Die Abnehmstrategie 2001”

b) „Schlankheitstropfen”

c) „… wenn Sie vor den Mahlzeiten 15 Tröpfchen Gracia N...

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