Leitsatz (amtlich)

1. Für ein homöopathisches Arzneimittel darf – auch in sinngemäßer Umschreibung – mit dem Anwendungsgebiet geworben werden, für das es in Übereinstimmung mit der geltenden Arzneimittelmonographie zugelassen ist.

2. Die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel lässt sich nicht allein unter dem Gesichtspunkt als irreführend angreifen, dass seine Wirkstoffe unterdosiert und deshalb in jedem Falle wirkungslos seien, weil dem die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für homöopathische Arzneimittel entgegensteht.

 

Normenkette

UWG § 1; HWG § 3 – „Fettverbrennen 3 mal täglich”

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 104/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 24.8.2001 abgeändert. Unter Zurückweisung des darüber hinausgehenden Antrages wird das Verbot der einstweiligen Verfügung in der Fassung aufrechterhalten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Mittel „G Tropfen” zu werben

1. „Fett verbrennen 3 × täglich”

2. „Nur wenn der Körper mehr Kalorien als Fett verbrennt als er zu sich nimmt und wenn gleichzeitig Hunger und Heißhunger gebremst werden, freut sich die Waage und die Pfunde purzeln. Das ist die Doppelstrategie der Schlankheitstropfen G.”

3. „Aber noch viel wichtiger: Der Stoffwechsel für die Fettverbrennung wird auf biologische Weise Tropfen für Tropfen angekurbelt. Ohne Sport, ohne Fitneßcenter. Und vor allem 3 × täglich.”

4. a. „Die Abnehmstrategie 2001”

b. „Schlankheitstropfen …”

c. „… wenn Sie vor den Mahlzeiten 15 Tröpfchen G mit Wasser zu sich nehmen, dann freut sich Ihr Körper. Ein Erlebnis für Ihre Figur, eine Wohltat für Ihre gute Laune …”

wenn dies in Form der beigefügten Anzeige geschieht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.

Der Streitwert wird auch für die Berufung auf 17.895 EUR (35.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller beansprucht, ein Verein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sein.

Die Antragsgegnerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, vertreibt das nach Art. 3 § 7 AMNG/§ 105 AMG fiktiv zugelassene homöopathische Fertigarzneimittel „G” mit dem Anwendungsgebiet ernährungsbedingte (alimentäre) Fettleibigkeit. Es enthält u.a. Zubereitungen von „Fucus vesiculosus” (Blasentang) und „Ephedrin”. Die Antragsgegnerin hat in der Bild-Zeitung … für das Mittel mit einer Anzeige (Anlage AG 2) geworben, in der sich die im Antrag wiedergegebenen Aussagen finden.

Das LG hat der Antragsgegnerin antragsgemäß verboten, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „G Tropfen” zu werben

a) „Die Abnehmstrategie 2001”

b) „Fett verbrennen 3 x täglich”

c) „Nur wenn der Körper mehr Kalorien als Fett verbrennt als er zu sich nimmt und wenn gleichzeitig Hunger und Heißhunger gebremst werden, freut sich die Waage und die Pfunde purzeln. Das ist die Doppelstrategie der Schlankheitstropfen G.”

d) „Schlankheitstropfen …”

e) „5 sanfte Tröpfchen direkt auf die Zunge geben und der Heißhunger lässt nach … Und kurz danach merkt man's im Magen. Das Knurren verschwindet. Hunger und Appetit sind gebremst.”

f) „Aber noch viel wichtiger: Der Stoffwechsel für die Fettverbrennung wird auf biologische Weise Tropfen für Tropfen angekurbelt. Ohne Sport, ohne Fitneßcenter. Und vor allem 3 x täglich.”

g) „… wenn Sie vor den Mahlzeiten 15 Tröpfchen G mit Wasser zu sich nehmen, dann freut sich Ihr Körper. Ein Erlebnis für Ihre Figur, eine Wohltat für Ihre gute Laune …”

Das LG hat das Verbot bestätigt, weil ein Wirksamkeitsnachweis für die in Anspruch genommenen Indikationen fehle.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I. Die Antragsgegnerin bezweifelt, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben ist. Sie wird indessen nach § 25 UWG vermutet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG, Rz. 9). Diese Vermutung kann widerlegt werden, doch bestehen dafür hier keine Anhaltspunkte. Die angegriffenen Aussagen sind dem Antragsteller zwar seit spätestens dem 9.3.2000 jedenfalls zum Teil bekannt, wie sich aus seinem an das LG Halle unter diesem Datum gerichteten Verbotsantrag ergibt, doch war dieser Antrag ebenso wie der etwa sechs Wochen später beim AG Zeitz eingereichte Antrag gegen die „G. Gesellschaft für biologische Schlankheitsmittel mbH” gerichtet. Daraus ergibt sich nicht der geringste Hinweis, dass dem Antragsteller auch ein Anspruch wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Antragsgegnerin zustand.

Diese Kenntnis erhielt der Antragsteller erst durch die Anzeige in der Bild-Zeitung vom 19.6.2001 (etwas anderes trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor), und er hat sein Begehren mit dem am 4.7.2001 eingereichten Antrag umgehend verfolgt.

II. Die Prozessführungsbefugnis und damit auch die Aktivlegitimation (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) des Antragstellers im Pharmabereich wird von den Hamburger Gerichten in ständiger Rechtsprechung auch des Senat...

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