Leitsatz (amtlich)
1. Die Schutzunfähigkeit nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Geschäftsbezeichnung nach deutschem Recht vor Inkrafttreten des Markengesetzes ist durch den Erlass der Marken-RL 89/014/EG unbeeinflusst geblieben, da deren Regelungsgegenstand auf Marken beschränkt ist. Die Fortgeltung der zu § 16 UWG entwickelten Rechtsgrundsätze bis zum 31.12.1994 stellt sich nicht als europarechtswidrig dar.
2. Auch die mit dem Markengesetz beabsichtigte Einheit des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine „vorauseilende Fernwirkung” des erst ab dem 1.1.1995 geltenden erweiternden Schutzes für Buchstabenkombinationen als geschäftliche Bezeichnungen.
Normenkette
MarkenG § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 153 Abs. 1; UWG § 16
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 250/99) |
Tenor
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 127.822,97 Euro (entspricht erstinstanzlich festgesetzten 250.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Priorität bei der Verwendung des Firmenschlagworts „MPC”. Die Klägerin berät private und öffentliche Auftraggeber bei der Konzeption und Durchführung von Vermögensanlagen in den Investitionsbereichen Immobilien und Schifffahrt (Anl. K 1). Sie ist im Jahr 1994 gegründet worden und gehört zur Firmengruppe des traditionellen Handelshauses MPC Münchmeyer Petersen GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen verwendete die Buchstabenkombination „MPC” als Abkürzung der ursprünglichen Firma „Münchmeyer, Petersen & Co.” zunächst intern und seit dem Jahr 1982 auch in der Firma der Kommanditistin der Klägerin. Auch die Klägerin führt das Firmenschlagwort in ihrer Firma und tritt im Verkehr mit diesem Kürzel schlagwortartig auf (Anl. K 2/K3). Zudem ist die Klägerin u.a. mit Priorität vom 5.2.1998 Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 398 05 949 „MPC” (Anl. K 4) sowie einer Wort-/Bildmarke Nr. 398 05 948 mit Priorität von demselben Tag (Anl. K 8). Die Beklagte ist im Bereich der Vermietung, Vermittlung, Beratung sowie An- und Verkauf von Immobilien tätig (Anl. K 6). Sie firmiert seit 1995 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Bezeichnung (Anl. K 5) und benutzt das Kürzel „MPC”, das für „Mick Property Consulting” steht, ebenfalls im geschäftlichen Verkehr als Firmenschlagwort (Anl. K 7). Die Beklagte ist der klägerischen Abmahnung vom 19.11.1998 (Anl. K 8) entgegen getreten und hat die Abgabe einer Unterwerfungserklärung abgelehnt (Anl. K 9).
Die Kläger hat vorgetragen, die Beklagte verletze durch die kennzeichenmäßige Verwendung des Kürzels MPC ihr prioritätsbesseres Recht an ihrer Unternehmensbezeichnung bzw. aus ihrer Marke. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, die Verwendung der mit ihrem Firmenschlagwort verwechslungsfähigen Buchstabenkombination MPC zu unterlassen. Denn ihr, der Klägerin, stehe insoweit der bessere Zeitrang zu, da sie seit längerer Zeit auf dem Markt unter dieser Bezeichnung auftrete. Zudem habe sich die Bezeichnung MPC im Verkehr als gängige Bezeichnung ihres Unternehmens durchgesetzt. Da sich der Geschäftsbereich beider Unternehmen zumindest im Immobiliensektor decke, bestehe die Gefahr zumindest einer mittelbaren Verwechslung dergestalt, dass die beteiligten Verkehrskreise geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Unternehmen vermuteten. Das Kürzel MPC genieße sowohl als Marke als auch als Firmenschlagwort kennzeichenrechtlichen Schutz, obwohl die Buchstabenfolge nicht als Wort aussprechbar sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „MPC” in Alleinstellung oder in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber den übrigen Firmenbestandteilen zu verwenden, insbesondere wie abgebildet:
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Verletzung von Marken- bzw. Firmenrechten der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil die Parteien zumindest ursprünglich in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei. Die Klägerin habe sich zunächst ausschließlich mit Schiffsbeteiligungen beschäftigt und sei erst Ende 1995 im Immobiliengeschäft tätig geworden. Schon deshalb gebühre ihr, der Beklagten, bei der Verwendung ihres Firmenschlagworts in diesem Sektor die bessere Priorität. Denn sie sei bereits seit dem Jahre 1994 in diesem Sektor aufgetreten. Hierzu trägt die Beklagte unter Vorlage der Anl. B 1 bis B 5 im Einzelnen vor. Es fehle zudem an einer Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen. Der Verkehr orientiere sich jedenfalls in diesem Geschäftsbereich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nur an dem Firmenschlagwort, sondern an der vollständigen Unternehmensbezeichnung, so dass es zu Verwechslungen nicht kommen könne. Von einer Verkehrsdurchsetzung des Kürzels MPC zugunsten der Klägerin im Immobiliensektor könne ohnehin keine Rede sein. Etwaige Unt...