Entscheidungsstichwort (Thema)
AOL I
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Schutzfähigkeit einer Zeichenfolge unter der Geltung von § 4 WZG ist erforderlich, dass diese als Wort aussprechbar und auch tatsächlich in dieser Weise ausgesprochen wird. Der Umstand, dass eine zwei Vokale enthaltende Buchstabenkombination irgendwie artikulierbar ist bzw. theoretisch wie ein Wort ausgesprochen werden könnte, reicht für die Schutzfähigkeit nicht aus.
2. Für Entstehung eines inländischen Kennzeichenrechts reicht es nicht aus, dass das Unternehmenskennzeichen auf einer (ausländischen) Internet-Domain mit *. com-Endung erscheint, die auch im Inland abrufbar ist. Für die Annahme einer Benutzungsaufnahme im Inland ist darüber hinaus zumindest erforderlich, dass die Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.
Normenkette
WZG § 4; MarkenG § 15
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 312 O 57/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 21.9.2004 wird im Wege des Versäumnisurteils zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird die Beklagte zu 2) im Wege des Versäumnisurteils unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 21.9.2004 weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei das Ordnungsgeld im Einzelfall nicht 250.000 EUR und die Ordnungshaft insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihr Softwareprogramm die Bezeichnung "AOL-KfZ" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerinnen 9 %, der Beklagte zu hat 1. 6 %, die Beklagte zu 2. 83 % und die Beklagte zu 3. 2 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerinnen 10 %, der Beklagte zu 1. trägt 7 %, die Beklagte zu 2. 80 % und die Beklagte zu 3. 3 %. Die Beklagten tragen die ausscheidbaren Kosten ihrer Säumnis in vollem Umfang.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten zu 2. hinsichtlich der durch die zurückgewiesene Anschlussberufung entstandenen Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 982.991,75 EUR festgesetzt.
Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1. 70.000 EUR. auf die Beklagte zu 2. 888.945,75 sowie 20.046 EUR auf die Beklagte zu 3.
Bei der Bemessung der Einzelstreitwerte folgt der Senat der landgerichtlichen Festsetzung aus dem Beschluss vom 4.1.2006.
Für den jeweiligen Wert der in zweiter Instanz nicht mehr streitgegenständlichen Teilanträge zu I. 3.2. (50.000 EUR), I.3.6. (50.000 EUR), I.4.4. (25.000 EUR), II.2.1. (10.000 EUR) und II.2.5. (10.000 EUR) hat der Senat den unter I.3., I.4. und II.2. festgesetzten Gesamtwert gleichmäßig auf die darunter zusammengefassten Einzelangriffe aufgeteilt.
Gründe
I. Die Klägerinnen sind Anbieterinnen von Dienstleistungen im Internet. Die Klägerin zu 1. führte im Oktober 1989 unter der Bezeichnung "AOL" in den USA den Onlinedienst "America Online" ein. Im Jahr 1991 änderte sie ihre Firma in "America Online, Inc.". "AOL" ist das Firmenschlagwort der Klägerin zu 1.. Seit 1992 verwendet sie die Internet-Adresse "www.aol.com".
Am 1.3.1995 kündigte die Klägerin zu 1. an, gemeinsam mit der Bertelsmann AG einen europäischen AOL-Online-Dienst aufzubauen. Der erstmalige Online-Auftritt in Deutschland erfolgte am 28.11.1995. Dieser wird seitdem von der am 6.4.1995 gegründeten Klägerin zu 2. betreut, die seit 2002 als "AOL Deutschland GmbH & Co. KG" firmiert (Anlage K3). Die Klägerin zu 2. ist Inhaberin und Nutzerin der Domainadresse "www.aol.de".
Der AOL-Onlinedienst umfasst neben dem Internetzugang die Nutzung verschiedener Themenbereiche, wie z.B. E-Mail, Homebanking und Software-Programme. Außerdem werden verschiedene Services wie etwa News, Wetter, Kleinanzeigen und Software-Downloads angeboten (Anlagen K 1).
Die Klägerin zu 1. verfügt über mehrere Marken an der Bezeichnung AOL, u.a. über die deutsche Wortmarke "AOL", Nr. 39507354.5 (Anlage K24), welche mit Priorität vom 14.10.1994 für "Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten, Bildern und Dokumenten, elektronische Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten, Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail, sowie Computerdienstleistungen, nämlich Vermietung von Zugangszeit zu Computerdatenbasen, Forschungs- und Referenzmaterialien im Bereich der Geschäftswelt, der Finanzen, der Nachrichten, des Wetters, des Sports, der Comput...