Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertrag: Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nach Abnahme bei Mängelvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Abnahme des Werkes trägt der Besteller für das Vorliegen von Werkmängeln auch dann die Beweislast, wenn er sich bei der Abnahme Rechte wegen bestimmter Mängel vorbehalten hat.
Normenkette
BGB §§ 631, 633, 640
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 304 O 124/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 14. Dezember 1995 – Gesch.-Nr. 304 O 124/91 – soweit es die Klage abgewiesen hat und unter Aufhebung seiner Kostenentscheidung wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99.531,12 DM nebst 9 % Zinsen vom 16.01.1991–31.12.1991, nebst 13 % Zinsen vom 01.01.1992–09.01.1992, nebst 13,25 % Zinsen vom 10.01.1992–30.06.1992, nebst 13,5 % Zinsen vom 01.07.1992–31.07.1992, nebst 14,25 % Zinsen vom 01.08.1992–06.12.1992, nebst 13,75 % Zinsen vom 07.12.1992–29.04.1993, nebst 13 % Zinsen vom 30.04.1993–20.07.1993, nebst 12,75 % Zinsen vom 21.07.1993–24.09.1993, nebst 12,5 % Zinsen vom 25.09.1993–27.01.1994, nebst 12,25 % Zinsen vom 28.01.1994–19.04.1994, nebst 11,75 % Zinsen vom 20.04.1994–31.08.1995, nebst 11,5 % Zinsen vom 01.09.1995–20.12.1995 und nebst 11,25 % Zinsen ab 21.12.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 181.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagte um 104.063,76 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Werklohn für die Herstellung und Montage von Waiterständen (Wärmeschränke/Kellnertische) in Höhe von 94.998,48 DM (Rechnung vom 12.12.1990 gemäß Anl. K 2) sowie Schadensersatz in Höhe von 4.532,64 DM (Rechnung vom 20.12.1990 gemäß Anl. K 3) für Wartezeiten, die im Zusammenhang mit der Montage angefallen sein sollen.
Im Jahre 1990 war die Firma … als Generalunternehmerin mit dem Umbau des Passagierschiffes „…” beauftragt worden. Die Firma … schaltete die Beklagte ein, die ihrerseits die Klägerin u. a. mit der Anfertigung und Montage von 8 Waiterständen beauftragte.
Nachdem die Beklagte der Klägerin am 24. Oktober 1990 per Telefax Planungsunterlagen übersandt hatte, erteilte der Zeuge …-Mitarbeiter der Beklagten – der Klägerin am 1. November 1990 in deren Betrieb in … mündlich den streitigen Auftrag, wobei insbesondere zwischen den Parteien streitig ist, ob die Waiterstände der US-Norm „United States Public Health Requirement” (im folgenden USPH genannt) entsprechen sollten oder nicht. Bei den mündlichen Vertragsverhandlungen lag die Zeichnung, die als Anl. B 1 zur Akte gereicht wurde, vor. Diese enthält u. a. folgende Vermerke:
„Sliding doors
All units to conform to current
United States Public Health Requirement”.
Die Klägerin bot der Beklagten mit Schreiben vom 12. November 1990 (Anl. K 1), welches die Beklagte erst am 4. Dezember 1990 erhalten haben will, u. a. die Herstellung und Montage von 8 Waiterständen mit Klapptüren „gem. mündlicher Detailbesprechung an …”. Die Klägerin stellte die Waiterstände her, ohne die USPH einzuhalten. Am 30. November 1990 besichtigte der Zeuge … die – noch nicht ganz fertiggestellten – Waiterstände im Werk der Klägerin und beanstandete, daß anstatt von Schiebetüren Klapptüren angebracht worden waren. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge die Waiterstände bei dieser Gelegenheit im übrigen abnahm. Die Klägerin versah die Waiterstände jedenfalls nachträglich mit Schiebetüren.
Die 8 Waiterstände wurden Anfang Dezember 1990 in Hamburg angeliefert, wo die Montage beginnen sollte. Die Beklagte beanstandete die Geräte, weil sie nicht der USPH entsprachen. Die Einzelheiten der Gespräche sind streitig. Jedenfalls gab schließlich ein Mitarbeiter der Beklagten die Anweisung – wobei streitig ist, ob er sich wegen benannter Mängel Nachbesserungsverlangen vorbehielt –, die 8 Waiterstände einzubauen, was die Klägerin mit ihren Mitarbeitern dann auch tat.
Die Klägerin übersandte der Beklagten am 12. Dezember 1990 die Rechnung für die Waiterstände u. a. (Anl. K 2). Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 (Anl. K 4) rügte die Beklagte das Nichteinhalten der USPH und führte u. a. aus:
„Die Reederei hat die Abnahme Ihrer Arbeiten abgelehnt, da:
- Die Einlegeborde nicht beidseitig verschweißt sind,
- der Vorsatzrahmen für die Schiebetüren nicht verschweißt ist. Der Luftspalt zum Trägerkorpus ist zu groß,
- die Schiebetüren zu schwergängig sind,
- die Schubladen nicht verschweißt sind,
ein leichtes Auswischen der B...