Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz nach Art. 16 des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) wegen Transportschäden infolge einer Binnenschiffskollision auf einem Rheinarm in den Niederlanden
Normenkette
BGB § 276; BinSchG §§ 4-5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f, 5g, 5h, 5i, 5j, 5k, 5l, 5m; CMNI Art. 16 Abs. 1 Hs. 2, Art. 19, 21; HGB § 347 Abs. 1, §§ 425-426, 435, 606 S. 2; ZPO §§ 148, 251
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.08.2010; Aktenzeichen 409 HKO 3/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin zu 3) wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 09 für Handelssachen, vom 26.8.2010, Geschäfts-Nr. 409 O 3/10, geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 534.046,88 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die von der "M." und der "S. A." in Rotterdam errichteten Haftungsfonds (Sachwalter jeweils Herr Rechtsanwalt W.) und gegen Abtretung möglicher Vergütungsansprüche aus der Havarie G..
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin zu 3) wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Nebenintervenientinnen haben ihre Kosten jeweils selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 384.165,82 festgesetzt, wobei EUR 374.165,82 auf den Antrag zu 1) und EUR 10.000 auf den Antrag zu 2) entfallen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Transportschäden infolge einer Binnenschiffskollision auf einem in den Niederlanden verlaufenden Rheinarm in Anspruch.
Die Klägerin ist das Logistikunternehmen des S.-K., eines weltweit tätigen Papierherstellers. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht (mindestens seit Anfang 2009, s. Anlage K 7) ein Rahmenvertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtet, den weltweiten Multimodaltransport von Papierprodukten in Containern zu übernehmen. Zu diesem Zweck ruft sie die von den Papiermühlen des S.-K. bereitgestellten Container ab und übernimmt sie in Wesel zum Transport.
Im Rahmen dieser Vereinbarung übernahm die Beklagte den Binnenschiffstransport von 45 mit Papier und Papierrollen beladenen Containern von Wesel nach Antwerpen, von wo die Güter auf Seeschiffe verladen werden sollten. Die transportierten Güter hatten ein Gewicht von 701.664 kg (Anlage K 5). Die Beklagte beauftragte wiederum die Nebenintervenientin zu 1) mit der Durchführung des Binnenschiffstransports. Letztere gab den Auftrag aufgrund eines mit der Nebenintervenientin zu 2) bestehenden Rahmenvertrages an diese weiter, die wiederum die Nebenintervenientin zu 3) beauftragte. Die Nebenintervenientin zu 3) ist Eignerin des Motorschiffs "M.", mit der die streitgegenständliche Ladung transportiert wurde.
Während des Binnenschiffstransports kollidierte die "M." am 11.1.2009 mit dem nicht fahrrinnengebundenen Küstenmotorschiff "S. A." auf dem Rhein in niederländischem Hoheitsgebiet, wobei der genaue Hergang der Kollision zwischen den Parteien streitig ist. Um ein vollständiges Sinken der "M." zu verhindern, setzte der Schiffsführer die "M." auf Grund. Die "M." schlug Leck, so dass Wasser in den Laderaum einbrach. Der Inhalt von 35 Containern (Anlage K 3) wurde durch den Wassereinbruch beschädigt, 10 Container konnten ohne Beschädigung der Ladung geborgen werden. Die Handelsrechnungen, Lieferscheine und Wiegenoten in Bezug auf die beschädigten Güter legt die Klägerin im Anlagenkonvolut K 4 vor. Die einzelnen Papiermühlen, deren Güter während des streitgegenständlichen Transport beschädigt wurden, haben etwaige Schadenersatzansprüche an die Klägerin abgetreten (Anlage K 1). Die Transportversicherung der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Güter unterliegt englischem Recht.
Die Klägerin gab im Hinblick auf die Havarie G. Garantien ab (Anlage K 6). Das in Rotterdam geführte Verfahren ist noch nicht beendet. Eine Haftung der Klägerin steht noch nicht fest. Darüber hinaus schweben in Rotterdam aufgrund der für die "M." und die "S. A." errichteten Haftungsfonds schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren, in deren Rahmen die Klägerin ihre Ansprüche auch geltend gemacht hat.
Mit ihrem Zahlungsantrag zu 1) macht die Klägerin den von ihr mit USD 534.046,88 bezifferten (restlichen) Transportschaden geltend sowie mit dem Feststellungsantrag zu 2) die Freihaltung von etwaigen Ansprüchen Dritter im Hinblick auf die wegen der Havarie G. abgegebenen Garantien ...