Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 312 O 952/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 17.2.2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
das Arzneimittel L mit dem Wirkstoff S aus Ös terreich zu importieren und auf zulässigerweise erstellten eige nen Umverpackungen, welche zum Aufbrauch solcher Blister verwendet werden, welche bei der Erstellung von vertriebsfähi gen Packungen á 20 Kautabletten übrig bleiben, ihr Logo aufzu drucken wie nachfolgend dargestellt:
Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen haben die Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von EUR 160.000 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicher heit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschließt:
Der Streitwert wird auch für die Berufung auf 200.000 EUR festgesetzt.
Ab Antragstellung in der Berufungsverhandlung beläuft er sich auf nur noch 150.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Arzneimittelunternehmen. Sie ist Li zenznehmerin an der für pharmazeutische Präparate eingetragenen deut schen Marke "Le" Reg.-Nr ... der A. AG, Hamburg. Die Klägerin ist ermächtigt, sämtliche Rechte aus der Marke im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte ist Parallelimporteurin von Arzneimitteln. Sie importiert aus Ös terreich Arzneimittel mit dem Wirkstoff S ' die dort unter der Be zeichnung "L." in Packungen zu 30, 50 und 300 Kautabletten im Verkehr sind. Nach Abstockung der Packungen vertreibt sie dieses Arzneimittel eben falls unter der Marke "L." in der in Deutschland verschreibungsüblichen Packungsgröße à 20 Tabletten. Für die nach Abstockung verbleibenden Blister stellt sie für den Vertrieb in Deutschland eigene Umkartons her, auf der sie die Marke "L." wieder anbringt. Auf der der oberen schmalen Längsseite der Packung bringt sie neben dem Import-, Umpackungs- und Vertriebshinweis ihr als Wort-/Bildzeichen gestaltetes Logo an ("E. P: mit Grafik 5 × 5 Kacheln im Quadrat"). Für die Einzelheiten wird auf die dem Tenor beigefügte Abbildung der Packung Bezug genommen. Wegen einer zuvor vertriebenen Packung, auf deren seitlichen Laschen das Logo ohne Bezug auf den auf der oberen Seitenlasche angebrachten Parallelimporthinweis mittelzentriert angebracht war, hatte die Beklagte sich strafbewehrt dahin unterworfen, dass sie sich verpflichte, es zu unterlassen, auf in zulässiger Weise erstellten Eigenverpackungen ihr Logo auf den Seitenlaschen jeweils großflächig aufzudrucken.
Die Klägerin beanstandet auch die jetzige Form des Anbringens des Logos neben dem Umpackhinweis als unzulässiges Cobranding. Die Aufbringung des Logos sei zur Herstellung einer im Importmitgliedsland vertriebsfähigen Packung nicht erforderlich, so dass sie sich des Weiteren Vertriebs einer mit dem Logo versehenen Packung aus der Marke erwehren könne. Sie hat beantragt,
1. der Beklagten bei Vermeidung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, das Arzneimittel L mit dem Wirkstoff S aus Ös terreich zu importieren und auf zulässigerweise erstellten eige nen Umverpackungen, welche zum Aufbrauch solcher Blister verwendet werden, welche bei der Erstellung von vertriebsfähigen Packungen à 20 Kautabletten übrig bleiben, ihr Logo aufzudrucken wie nachfolgend dargestellt: (es folgt die Abbildung der Packung, wie sie oben in den Tenor eingeblendet ist) Die Klägerin hatte weiter die Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gestellt, sowie aus dem Strafgedinge eine Vertragsstrafe von 5.001 EUR verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie an der Anbringung des Logos nicht gehindert werden dürfe. Aus der Rechtsprechung des EuGH folge keinesfalls, dass dem Parallelimporteur die Verwendung unternehmenskennzeichnender Hinweise verboten sei. Ob die Veränderung einer mit der Marke versehenen Verpackung zur Herstellung einer im Importmitgliedsland vertriebsfähigen Packung erforderlich sei, sei nur auf der Stufe zu prüfen, auf der über das Umpacken selbst - in welcher Form auch immer, sei es durch Neuherstellung, Auf- oder Abstockung oder Bündelung - entschieden werden müsse. Bei der weiteren Frage, wie die in zulässiger Weise für den Vertrieb im Importmitgliedsland hergestellte Packung gest...