Entscheidungsstichwort (Thema)

"Co-Branding"

 

Leitsatz (amtlich)

Der Parallelimporteur ist nicht berechtigt, einen mit seinem Firmenlogo (Schriftzugmarke) versehenen zweiten Hinweis auf seine Funktion als Importeur, Umpacker und Vertreiber auf der mit der Marke des Herstellers gekennzeichneten Packung anzubringen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 312 O 675/02)

 

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer

zu unterlassen,

aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importierte Arzneimittel mit einer Bezeichnung, für die die Klägerin im Inland Markenschutz genießt oder zu deren Benutzung oder Verteidigung im Inland die Klägerin von dem Markeninhaber ermächtigt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, feilzuhalten, abzugeben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn sich auf der Umverpackung des Arzneimittels folgendes Logo der Beklagten zu 1. zusätzlich neben dem auf der Umverpackung aufgebrachten Hinweis "Einfuhr, Umverpackung und Vertrieb: XX GmbH, 12345 O...." befindet:

und/oder

insb., wenn das Logo auf der Umverpackung des Arzneimittels "C" (erste Ausführung des Logos) oder "I" (zweite Ausführung des Logos) angebracht ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von je 275.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. die Arzneimittel "C" und "I". Die Bezeichnungen "C" und "I" (Klagmarken) sind für die mit der Klägerin im Konzern verbundene S.P. Corporation, K.N.J., USA, als eingetragene Marken in Deutschland geschützt (Klagmarken). Die Klägerin ist zur Benutzung der Marken in der Bundesrepublik Deutschland sowie zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Markenverletzung berechtigt.

Die Beklagte zu 1) ist Parallelimporteur. Sie brachte und bringt u.a. aus Frankreich importiertes und umgepacktes "C" und aus Belgien importiertes und umgepacktes "I" im Inland in den Verkehr. Die Beklagte zu 2) ist als Mitvertreiberin auf den Packungen angegeben.

Auf den von den Beklagten in Deutschland vertriebenen Packungen sind die Angaben zur Einfuhr, zum Umpacken und Parallelvertrieb mit den vollständigen Firmen der beiden beklagten Parteien angeführt. Zusätzlich findet sich auf den Packungen nochmals der Hinweis: "Einfuhr, Umpackung und Vertrieb: ..." in den aus dem Tenor ersichtlichen Formen. Dabei ist das sog. "...logo" entsprechend der für die Beklagte zu 1) in das Markenregister eingetragenen Wort-/Bildmarke gestaltet.

Die Klägerin hält den nochmaligen Hinweis auf die Rolle der Beklagten zu 1) als Parallelimporteur unter Verwendung deren Firmenlogos als sog. Co-Branding für markenverletzend. Die Verwendung des Logos sei nicht erforderlich, um eine in Deutschland vertriebsfähige Verpackung zu schaffen.

Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Die zweite Ausführung des Logos ist erst in der Berufung in den Antrag aufgenommen worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Es ist der Auffassung, dass dem Parallelimporteur ein gewisser Spielraum verbleiben müsse, in welchem Umfang und in welcher Größe er die zur Herstellung der Verkehrsfähigkeit der importierten Arzneimittel im Inland erforderlichen Angaben auf den Verpackungen anbringe. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 11.3.2003 wird verwiesen.

Mit der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch weiter.

Sie beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie erkannt zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 3 MarkenG. Die Beklagten verletzen die Klagmarken, wenn sie auf den parallelimportierten Arzneimittelpackungen neben dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Umpack-Hinweis die Wiederholung diese Hinweises nutzen, um darunter die Logomarke der Beklagten zu 1) anzubringen. Dies ist nämlich nicht erforderlich, um eine im Inland vertriebsfähige Packung zu schaffen. Die Klägerin widersetzt sich des Weiteren Vertriebs der Ware deswegen aus berechtigten Gründen, § 24 Abs. 2 MarkenG, womit die Beklagten sich nicht mi...

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