Leitsatz (amtlich)
Bewirbt ein Internethändler Geräte der Unterhaltungselektronik mit der Angabe „Top Tagespreis” und kann man den Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung bringen, liegt ein Verstoß gegen die PreisangabenVO vor.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.03.2003; Aktenzeichen 312 O 582/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 15 – vom 11.3.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. II des Urteilstenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 23.9.2002 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken konkret beschriebene Waren der Unterhaltungselektronik ggü. Letztverbrauchern ohne Angabe des Endpreises beworben hat, insb. wie auf den Internetseiten unter der Adresse www.mediacheckpoint.de vom 23.9.2002 bezüglich der Produkte
- Denon DVD-1600/gold DVD-Player
- Panasonic DVD-LA95EG-S Pioneer AVC-P9000R
geschehen,
aufgeschlüsselt nach den Internetseiten und dem Datum der Werbung sowie der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseiten.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 17.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 13.304,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt einen Markt u.a. für Geräte der Unterhaltungselektronik in München. Sie nimmt die Beklagte, eine Internethändlerin, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch. Die Beklagte bewarb am 23.9.2002 drei verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik statt mit einem bezifferten Endpreis mit der Angabe „Top Tagespreis”, wobei in einem Falle folgender Hinweis hinzugesetzt war: „Wenn Sie den Preis sehen wollen, müssen Sie sich bitte einloggen oder registrieren. Wünschen Sie ein persönliches Angebot, klicken Sie auf Top-Tagespreis”. Nach Behauptung der Beklagten hätte der Preis (in allen drei Fällen) durch Anklicken der unterstrichenen Worte „Top Tagespreis” in Erfahrung gebracht werden können.
Die Beklagte hat sich auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es noch um Abmahnkosten, Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie macht geltend:
Ein Verstoß gegen die PreisangabenVO liege nicht vor.
Entgegen der Meinung des LG verlange die PreisangabenVO keine unmittelbare Erkennbarkeit des Preises, sondern nur eine leichte Erkennbarkeit. Es reiche aus, dass der Preis ohne übermäßigen Aufwand erkennbar sei.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums Internet sei dies hier der Fall, zumal der Nutzer von der Beklagten darauf hingewiesen werde, welche Bedienschritte durchzuführen seien. Den Begriff „ persönliches Angebot” verstehe der Nutzer entgegen der Meinung des LG nicht dahin, dass ein individuelles Preisangebot gemacht werden. Er wisse, dass jeder andere Besucher dieser Internetseite zur gleichen Zeit das gleiche Angebot erhielte. Der Begriff „ persönliches Angebot „ sei nur eine werbeübliche Übertreibung. Der normale Internetbesucher wisse, wie Internetseiten aufgebaut seien. Er klicke auch ohne entspr. Erläuterungen den unterstrichenen Begriff „Top-Tagespreis” an, wenn er den Preis wissen wolle.
Es liege ferner kein Verstoß nach § 1 UWG vor. Die Beklagte habe sich nicht bewusst und planmäßig über die PreisangabenVO hinweggesetzt. Sie habe nur dem Wunsch der Industrie Rechnung getragen, bei hochpreisigen Geräten nicht blickfangartig ihren Preis anzuzeigen, um dem konventionellen Fachhandel nicht das Leben schwer zu machen. Daher habe die Beklagte einen Zwischenschritt eingefügt.
Die Beklagte sei ein zertifizierter Internethandelsbetrieb. Nach Ziff. 7 der Prüfungskriterien (Anlage BK 1) seien die Preisangaben unter Einschaltung eines versierten Wettbewerbsrechtlers geprüft worden. Beanstandungen wegen der Werbung mit Top-Tages-Preisen seien nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch keine Absicht gehabt, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Durch ihre Gestaltungsweise habe sie ihre Wettbewerbschancen im Gegenteil verschlechtert, da ihre Produkte preisgünstiger seien als diejenigen der Klägerin.
Zu Unrecht habe das LG schließlich ohne nähere Begründung die sich aus dem Unterlassungsanspruch ergebenden Folgeansprüche bejaht. Insbesondere sei der Streitwert von 50.000 Euro überhöht, auf dessen Grundlage die Abmahnkosten berechnet worden seien.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vortrag...