Normenkette
BGB § 252 S. 1; ZPO § 287
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2016, Az. 307 O 421/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.905,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27. November 2015 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.717,97 EUR festgesetzt, für die Terminsgebühr davon abweichend auf 2.905,99 EUR.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 erklärten teilweisen Rücknahme der Klage ist rechtshängig noch eine Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 2.905,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. November 2015.
Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2016 abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu Recht die Zahlung von 2.905,99 EUR gemäß §§ 823 Abs. 1, 252 BGB.
Unstreitig beschädigten Mitarbeiter der Beklagten am 27. April 2012 ein Stromkabel der Klägerin, infolgedessen es zu einem Stromausfall im Netzbereich der Klägerin kam. Streitig sind zwischen den Parteien Dauer und Umfang der damit einhergehenden Beeinträchtigung.
Den insoweit ersatzfähigen Schaden schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, § 252 BGB auf den zuletzt noch rechtshängigen Betrag.
Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Gewinns verlangen, welcher ihr entging, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung des sogenannten Qualitätselementes und - in der Folge - zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze zu Lasten der Klägerin führte. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2015 (Aktenzeichen VI ZR 295/17, NJOZ 2019, 704 ff.) geht auch für das erkennende Gericht davon aus, dass Einnahmeausfälle eines Netzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements einen ersatzfähigen Schaden in Form des entgangenen Gewinns gemäß § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB darstellen. Dieser ist stets anzunehmen, wenn die oder der Geschädigte infolge Beeinträchtigung ihres oder seines Eigentums etwaige Produktionsmittel nicht gewinnbringend nutzen kann. Dabei ist unerheblich, ob die Verwertung staatlich reguliert wird oder ob Art und Inhalt dieser Regulierung beim Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes absehbar waren (BGH, a.a.O., Rn. 16).
Aufgrund des hier streitigen Schadensfalles wurde die Erlösobergrenze der Klägerin für das Jahr 2016 um 2.905,99 EUR herabgesetzt. Wie sich unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. S... ergibt, ist dieser Betrag von der Klägerin unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben richtig berechnet und begründet worden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an.
Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was an den Angaben des Sachverständigen Zweifel aufkommen ließe. Zwar ist richtig, dass der Sachverständige die Datenerhebung seitens der Klägerin nicht überprüft hat, sondern von den durch die Klägerin mitgeteilten Daten ausgegangen ist. Dies war ihm allerdings auch nach dem Beweisbeschluss vom 11. April 2019 so vorgegeben worden und ergibt sich aus dem Wesen der hier für die Bemessung des konkreten Schadens maßgeblichen Rechtslage. Für die Bestimmung der Schadenshöhe in Bezug auf entgangenen Gewinn sehen sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB Beweiserleichterungen vor (Palandt/ Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 252 Rn. 4). Die Geschädigten brauchen nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht komplett übereinstimmt. Nur wenn eine Schätzung nicht möglich ist, schadet die Nichterweislichkeit der geschädigten Partei (BGH, a.a.O., Rn. 37).
Danach begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die nach ihrem Vortrag der Bundesnetzagentur gegenüber gemeldeten Datensätze herangezogen hat, hier insbesondere die sich aus Anlage 1 zum Protokoll 26.03.2019 ergebenden Daten. Richtig ist zwar, dass nicht mit absoluter Sicherheit feststeht und auch von den Zeuginnen nicht bestätigt worden ...