Entscheidungsstichwort (Thema)
Transportversicherung: Versicherungsschutz bei Lagerung nach der sog. PoLaR-Klausel
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.02.2012; Aktenzeichen 415 HKO 82/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 13.2.2012 (Az.: 415 HKO 82/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Transportversicherung (Anlage K 1) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr aufgrund der Entwendung von 360 Solarmodulen entstanden ist.
Für die Klägerin wurden mit dem Schiff ..." drei Container Solarmodule des Typs Yingli YL 185 am 4.7.2010 im Hamburger Hafen angeliefert. Die Löschung des Schiffes war am 5.7.2010 beendet. Der streitgegenständliche "3. Container" ECMU9456262 wurde am 7.7.2010 in das Lager der Klägerin verbracht. Am 12.8.2010 wurden von den in diesem Container befindlichen Modulen 360 Module aus dem Lager der Klägerin von einem Mitarbeiter, den sie als Leiharbeitnehmer beschäftigt hatte, entwendet.
Die Klägerin hat vorgetragen, bevor der 3. Container" in ihr Lager gebracht worden sei, habe bei ihr die Firma EDV und Elektrotechnik ... GmbH die in diesem Container befindlichen 640 Solarmodule bestellt. Sie habe die Lieferung zugesagt. Da die Auftraggeberin jedoch erhebliche Außenstände und hinsichtlich der Lagerung Kapazitätsprobleme gehabt habe, sei eine Auslieferung erst für die 31. KW vereinbart worden. Nachdem die Firma EDV und Elektrotechnik ... GmbH am 3.8.2010 erneut um Verschiebung der Lieferung gebeten habe, habe man sich darauf geeinigt, dass die ... GmbH die Zahlung der Abschlagsrechnung (50 % der Gesamtforderung) in zwei Raten am 09. und 10.8.2010 vornimmt und die Ware dann ausgeliefert werden kann. Die Abschlagsrechnung sei wie vereinbart bezahlt worden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Versicherungsschutz habe mit dem Verkauf der Module begonnen, spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Module vom Aufbewahrungsort Hamburger Hafen zum Zwecke der Zwischenlagerung am 7.10.2010 in ihr Lager verbracht worden seien. Da die Parteien (unstreitig) die PoLar-Klausel (Klausel für die Dauer der Versicherung und/oder Lagerung und für die Versicherung von politischen Risiken) vereinbart hätten (Anlage B 12), habe die Zwischenlagerung den Transport nicht beendet. Hiergegen spreche auch nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte CIF-Klausel (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen), da diese nur für den Import bis zum Hafen Hamburg vereinbart sei. Ziff. 4.1. des Versicherungsvertrages bedeute nicht, dass der sich an den Import anschließende Verkauf bzw. die Lieferung an Kunden in Deutschland nicht versichert sei. Ohnehin sei hier Ziff. 4.2. des Vertrages maßgeblich, der keine Einschränkung für CIF-Transporte vorsehe.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass Versicherungsschutz nur für die Dauer des Transports bestehe. Außerdem seien gem. Ziff. 4.1 der Versicherung CIF-Transporte nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Güter, die auf Basis der CIF-Klausel importiert worden seien, fielen auch nicht nachträglich aufgrund der Veräußerung an einen Dritten unter die Police, zumal die Güter auf Lager der Klägerin geliefert werden sollten. Die CIF-Import-Beförderung sei dahr erst mit Ablieferung der Güter im Lager der Klägerin abgeschlossen gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung eingewandt und die Schadenshöhe bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 13.2.2012 hat das LG die Klage abgewiesen, weil der Schutzumfang des Vertrages die von der Klägerin vorgenommene Lagerung nicht beinhalte. Zwar könne eine Transportversicherung auch eine Lagerung umfassen, die in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem Transport stehe. Soweit gem. Ziff. 4.1 sämtliche Bezüge und Importe von allen Ländern der Erde nach Orten in der Bundesrepublik Deutschland versichert seien, seien hiervon jedoch Importe zu Lieferkonditionen CIF ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Entwendung sei der Import ohnehin abgeschlossen gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Ziff. 4.2. der Versicherung berufen, wonach sämtliche Versendungen und Exporte von Orten in der Bundesrepublik Deutschland nach Orten in allen Ländern der Erde umfasst seien. Denn möglicherweise seien hiervon Versendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht umfasst, sondern nur eine Versendung in das Ausland. Dieses könne aber dahinstehen, da die Bereitstellung oder Lagerung der Ware zum Zwecke der Versendung nach dem Wortlaut der Klausel von dies...