Normenkette
HGB § 425 Abs. 1-2, § 427 Abs. 1 Nr. 4, §§ 428-429, 435
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen 409 HK O 10/16) |
Tenor
Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017, Az.: 409 HKO 10/16, wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Nebenintervenientin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verunreinigung einer Ladung eines Binnenschiffes.
Die Klägerin unterhält an ihrem Standort in Hamm ein Lager, in dem sie für die A. N. AS das Produkt A. einlagert und an Kunden distribuiert. Bei diesem Produkt handelt es sich um einen flüssigen Enteiser, den die A. N. AS über die A. GmbH in Deutschland an Flughäfen vertreibt.
Im Januar 2015 veräußerte die A. GmbH ihr Produkt A. im Umfang von 600 Tonnen (t) an die F. Aktiengesellschaft. Die Klägerin wurde beauftragt, das in Hamm in einem Landtank der Klägerin lagernde Produkt an die F. AG in Frankfurt zu befördern. Die Klägerin wiederum beauftragte die Beklagte zu 1.) mit der Beförderung des Produktes A. von Hamburg nach Frankfurt/Main. Es wurde vereinbart, dass das Produkt am 20.01.2015 in Hamm in das Binnenschiff "D" geladen und am 23.01.2015 in Frankfurt/Main vom Binnenschiff gelöscht wird. Die Beförderung des Gutes hat die Beklagte zu 1.) nicht selbst durchgeführt, sondern hat hiermit die Nebenintervenientin beauftragt.
Nachdem die Beklagte zu 1.) die Übernahme der Beförderung der Ladung mit dem Binnenschiff "D" zugesichert hatte, nahm die Klägerin Kontakt zu der Beklagten zu 2.) auf, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt ist. Nach Telefon- und E-Mail-Verkehr, mit dem Prüfleistungen der Beklagten zu 2.) angefragt, angeboten und bestätigt wurden, schilderte die Beklagte zu 2.) in einer per E-Mail übersandten "CONFIRMATION" (Anlagenkonvolut B 2-5, S.1) den Inhalt der von ihr zu erbringenden "Inspektion" wie folgt:
"Quantity at loading, cleanless inspection but without sample retention.
All sample drawn will be sealed and handed over to L. GmbH.
Sample visual inspection on site by our inspector and limited only for the statement "product is clear and free of particle matter".
Bei der letzten Vorladung der "D" handelte es sich um Hamino, ein Naturprodukt auf Basis von Weizen.
Der von der Beklagten zu 2.) nominierte "Inspector" H. suchte am 20.01.2015 frühmorgens ohne Begleitung durch einen Mitarbeiter der Klägerin das außerhalb des Betriebsgeländes im Hafen der Stadt Hamm liegende von der Beklagten zu 1.) für die Beladung bereitgestellte Binnenmotorschiff auf und besichtigte es. Über das Ergebnis der Besichtigung fertigte Herr H. jeweils unter dem 20.01.2015 u.a. zwei von ihm unterschriebene Dokumente ("Ship's Tank History Cleaning Report of Vessel" [Anlage K 9, Anlagenkonvolut B 2-2 und Anlage NI 3] und "Ship's Cleanliness Inspection Report" [Anlagenkonvolut B 2-2 und Anlage NI 4])) an, die die Klägerin erst nachträglich erhielt. Nach der Besichtigung durch Herrn H. wurde das Schiff zur Beladung freigegeben.
Die Beladung wurde gegen 6.30 Uhr vorgenommen. Sie erfolgte in der Weise, dass das Produkt sukzessive mittels eines Tankwagens der Klägerin in mehreren Fuhren vom Landtank zu dem Binnenmotorschiff verbracht und in das Binnenmotorschiff geladen wurde. Nach seinen Angaben führte Herr H. in der Zeit zwischen 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr die sogenannte "First-foot-Prozedur" durch und nahm dabei vier Fußproben aus den vier Tanks, bei denen er nach seinen Angaben keine Auffälligkeiten feststellte. Da er nach Beladung beim Öffnen der "Sampling Luke" nach seinen Angaben auf der Oberfläche des Produktes in den Schiffstanks 1 und 4 jedoch braune Verunreinigungen/Partikel feststellte, ließ er erneut Proben ziehen, die den Verdacht bestätigten.
Die Klägerin beauftragte am Folgetag das Havariekommissariat B. & T. mit der gutachterlichen Besichtigung und Schadensaufnahme auf dem Binnenschiff. In dem von B. & T. erstellten Havariegutachten vom 22.09.2015 (Anlage K 3) heißt es zur "Schadensursache" (S.26f.) u.a.:
"Laut vorgelegten Laboranalysen handelte es sich bei den ursprünglich festgestellten Verunreinigungen, schwimmend in den Schiffstanks der "D...", um Rückstände aus der Vorladung des Binnenschiffes. Vom Labor wurden die eingesammelten Fremdpartikel eindeutig auf einen Weizenursprung zurückgeführt.
Die im Rahmen der Entladung aufgefundenen Verunreinigungen in Form von Plättchen/Feststoffen in den Filteranlagen waren als Ablösungen der Tankbeschichtungen einzustufen.
Unter anderem war auch aufgrund der Feststellungen aus der Besichtigung des Schiffstanks Nr. 1 für de...