Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.06.2009; Aktenzeichen 417 O 18/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin (... GmbH) sowie auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 17 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 417 O 18/08, vom 8.6.2009, geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 90.724,41 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 174.073,38 EUR vom 26.6.2007 bis zum 10.8.2007,
auf 157.396,72 EUR vom 11.8.2007 bis zum 27.8.2007,
auf 140.903,32 EUR vom 28.8.2007 bis zum 14.9.2007,
auf 118.348,77 EUR vom 15.9.2007 bis zum 14.10.2007,
auf 101.688,77 EUR vom 15.10.2007 bis zum 14.11.2007,
auf 90.724,41 EUR für die Zeit vom 15.11.2007
zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v EUR. 2.280,70 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.541,05 zzgl. Fälligkeitszinsen i.H.v EUR. 63,16 sowie Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.541,05 seit dem 29.4.2008 zu zahlen.
4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin (... GmbH) wird zurückgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.
Abweichend hiervon hat die Klägerin 10 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten (... GmbH) zu tragen. Die restlichen außergerichtlichen Kosten dieser Nebenintervenientin hat diese selbst zu tragen.
Abweichend hiervon hat die Beklagte 93 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen auf Seiten der Klägerin (... AG und ... GmbH) zu tragen. Die restlichen außergerichtlichen Kosten dieser Nebenintervenientinnen haben diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Schuldnerin kann jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gläubigerin jeweils vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf EUR 254.648,03 festgesetzt. Abweichend hiervon wird der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten (... GmbH) auf EUR 171.299,06 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport von Rapsöl.
Die Klägerin ist Mineralölhändlerin, die Beklagte ist eine Spedition bzw. ein Transportunternehmen. Die Parteien stehen seit 2005 in Geschäftsbeziehungen. Zwischen ihnen bestand eine Rahmenvereinbarung. Soweit eine bestimmte Menge eines bestimmten Produktes an einem bestimmten Tag transportiert werden sollte, wurden der Beklagten telefonisch oder per E-Mail Einzelaufträge erteilt.
Die Klägerin erteilte der Beklagte am 21.5.2007 einen Auftrag betreffend den Transport einer Partie Rapsöl, wobei dieses nicht als Lebensmittel, sondern als Kraftstoff gemäß DIN V 51605 Verwendung finden sollte. Der Transport sollte mit einem Binnenschiff innerhalb des Hamburger Hafens von der Ölmühle Hamburg zu einem Tanklager der V. Hamburg erfolgen. Die Parteien streiten, ob es sich hierbei um einen Speditions- oder um einen Frachtvertrag handelt. Die Klägerin hatte das Rapsöl von der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin zu 1) (im Folgenden: A. "fob" gekauft. Die Beklagte stellte das Schiff "Isabell Gerhardt" zu Verfügung, das sie von der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin (im Folgenden: G. GmbH) gechartert hatte. Das Schiff hatte vor dem streitgegenständlichen Transport zunächst Diesel und unmittelbar vorher entweder "Heavy Gasoil" (so die Beklagte) oder "schweres Heizöl" (so die Kägerin) geladen. Die Vorladung konnte nicht in vollem Umfang gelöscht werden.
Das Schiff wurde am 10.6.2007 von der Nebenintervenientin A. mit 1.000 Tonnen Rapsöl beladen. Die Qualität der Ware wurde zuvor von der Nebenintervenientin zu 2) auf Seiten der Klägerin (im Folgenden: A. GmbH) kontrolliert, und zwar durch ihren Mitarbeiter S. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Am Transportziel stellten die von der Klägerin beauftragten Surveyor Beckmann & Jörgensen vor dem Entladen eine Verunreinigung des Rapsöls mit einer klebrigen dunklen Masse fest. Das Entladen wurde daraufhin gestoppt. Das Rapsöl wurde durch die SGS Germany GmbH analysiert, wobei sich erhöhte Schwefelwerte ergaben, so dass das Rapsöl nicht mehr der DIN V 51605 entsprach und nicht als "raffiniertes Rapsöl" in den Handel gelangen konnte. Der am stärksten verschmutzte Teil des Rapsöls (28,31 m3') wurde entsorgt, der Rest durch Verkauf v...