Entscheidungsstichwort (Thema)
Frostvorsorge. Obliegenheiten des Hausbesitzers
Orientierungssatz
Wasserleitung in Dachabseiten sind frostgefährdet. Schutz vor Einfrieren bietet eine Begleitheizung oder eine Isolierung mit 8cm Isolier- oder Steinwolle. Auf die Notwendigkeit derartiger Frostschutzmaßnahmen haben Architekt und Rohrverlegungsfirma den Auftraggeber – bei Geltung der VOB/B schriftlich – hinzuweisen. Der Hausbesitzer seinerseits muss in der kalten Jahreszeit alle Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren, wenn er die wasserführenden Anlagen nicht entleert. Bei Minus-Temperaturen sind Heinzungskontrollen im 2-Tage-Abstand ungenügend und rechtfertigen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Mitverursachung des eingetretenen Wasserschadens.
Normenkette
VOB/B §§ 4, 13 Nrn. 3, 7; BGB § 252; VGB 88 § 11 Ziff. 1d
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2) wird das Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1998 abgeändert. Die Klage ist sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber dem Beklagten zu 2) zu 1/2 dem Grunde nach gerechtfertigt. Beide Beklagte haften insoweit als Gesamtschuldner. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung – auch hinsichtlich der Kosten der Berufung – bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil beschwert die Parteien wegen mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Villa am Hirschparkweg 13 in Hamburg. Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines im Januar 1996 entstandenen Wasserschadens. In dem im Dachgeschoß seines Hauses gelegenen Bad waren an vier Stellen Rohre eingefroren. Zwei Schadstellen beziehen sich auf den Heizungsrücklauf und zwei Schadstellen auf die Zuleitungen für Warmwasser und Kaltwasser zur Badewannenarmatur. An den Bruchstellen waren die Rohre nicht isoliert. Seinen Gesamtschaden hat der Kläger auf 755.228,77 DM beziffert. Die Beklagten müßten für diesen Schaden einstehen, weil sie ihn anläßlich von Umbau- und Reparaturarbeiten in dem Badezimmer nicht auf die Notwendigkeit einer Frostvorsorge hingewiesen hätten.
Im November 1992 hatte ein umstürzender Baum das Dach im Bereich des Badezimmers durchbohrt. Das entstandene Loch wurde mit Planen abgedeckt. Der Beklagte zu 2) wurde vom Kläger im Dezember 1992 mit der Planung und Überwachung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten beauftragt. Die Beklagte zu 1) wurde mit verschiedenen Beseitigungsarbeiten beauftragt. Als Subunternehmerin der Beklagten zu 1) führte die Firma Sch. Baubedachungs GmbH die Zimmererarbeiten zur Wiederherstellung der beschädigten Dachkonstruktion aus. Als diese Arbeit ausgeführt war, nahm die Beklagte zu 1) die zur Abdeckung der Dachöffnung verwendeter Euro-Planen ab und gab sie am 4. Januar 1993 an die Verleihfirma zurück. Am 5. Januar 1993 trat an der Wasserleitung im Badezimmer ein Frostschaden auf. Dieser wurde durch eine relativ kleine Reparatur beseitigt. Im Februar/März 1993 begannen nach Klärung mit der Feuerkasse die Arbeiten zur Sturmschadensbeseitigung. Schon am 22. Januar 1993 hatte die Beklagte zu 1) – auch wegen des Rohrbruchs – im Fußbodenbereich des Dachgeschosses diverse Heizungsleitungen geändert und den Heizkörper verlegt. Auch das Dachfenster wurde in der Folge so verlegt, dass es wieder über dem Heizkörper lag. Parallel zur Beseitigung des Sturmschadens ließ der Kläger vom 22. bis 24. März 1993 sowie am 15. April 1993 und dann wieder am 21. bis 26. April 1993 Leitungsführungen im Badbereich ändern. Wegen der vom Kläger gewünschten Umstellung der Badewanne mußten Leitungen verlängert werden.
Die Leitungen, die die Beklagte zu 1) vorgefunden hatte, waren nicht isoliert. Die Beklagte zu 1) nahm an der vorhandenen Altinstallation und an den neu eingebauten Rohrstücken eine Isolierung vor, die bei Kaltwasserleitungen die Bildung von Kondensat auf der Rohraußenfläche vermeiden und bei den warmwasserführenden Rohren (Warmwasserzufuhr zum Bad, Heizungsvorlauf und Heizungsrücklauf) Wärmeverluste verhindern sollte. Das geschah teils durch Überschieben eines sogenannten Armaflex-Schlauchs, teils unter Verwendung einer sogenannten Misselfix-Filzbinde. Vom Heizkörper weg wurde bis kurz hinter die Wandverkleidung allerdings nicht isoliert. Auch die Anschlußstücke der Leitungen, die sogenannten T-Stücke, waren nicht isoliert worden.
Die in der Dachschräge verlaufenden Rohrleitungen befinden sich hinter einer Wandverkleidung aus Holz, in die mehrere 5 cm hohe Lüftungsschlitze eingelassen waren, um eine Wärmezufuhr zu ermöglichen. Der vom Landgericht und auch vom Senat mündlich angehörte Sachverständige N. hat sowohl die Art der Isolierung – nur 9 mm stark statt vorgeschriebener 18 mm – als auch die Dimensionierung der Lüftungsschlitze als unzureichend bezeichnet.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1) in Anwesenheit des Klägers und des Beklagten zu 2) anläßlich der Beseitigung des ersten Frostschaden...