Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.10.2004; Aktenzeichen 82 O 12/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.10.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 82 O 12/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A)
Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.02.2001 (Bl. 29 AH1) kaufte die Klägerin von der D. M. T. GmbH das Grundstück L. Straße 18 in K.. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Nach dem Vertrag sollten der Besitz, die Nutzung und Lasten und Gefahren ab dem 01.03.2001 auf die Klägerin übergehen. Die Eintragung der Klägerin in das Grundbuch erfolgte am 19.01.2004. Die D. unterhielt bei der Beklagten seit 1993 eine dynamische Sachversicherung, zuletzt in der Fassung eines Nachtrags vom 13. Juli 2000, der die AGGF 98 der Beklagten (Bl. 10 AH1) zugrunde lagen. Gemäß § 2 AGGF 98 gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Nässeschäden durch Leitungswasser und Rohrbruch. Gemäß § 15 Nr. 1 b) AGGF 98 hat der Versicherungsnehmer "die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen".
Gemäß § 15 Nr. 1 c) aa) AGGF 98 sind in der Leitungswasserversicherung "nicht benutzte Räume der versicherten Gebäude genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten".
Gemäß § 15 Nr. 1 c) bb) AGGF 98 hat in der Leitungswasserversicherung der Versicherungsnehmer "während der kalten Jahreszeit alle Räume der versicherten Gebäude genügend zu beheizen und dies genügend zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten".
Gemäß § 15 Nr. 2 AGGF 98 ist für den Fall des Verstoßes gegen die vorstehenden Vorschriften Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 und 2 VVG vereinbart.
In der Nacht vom 10. auf den 11. 01.2003 kam es zum Austritt von Leitungswasser aus einer Wasserleitung in dem nicht genutzten Spitzboden des versicherten Gebäudes. Diese Wasserleitung war eingebaut worden, als das Grundstück im Eigentum der D. M. T. GmbH stand. Die Umwälzpumpe der Heizung der beiden unter dem Spitzboden liegenden Dachgeschosswohnungen, die seit einiger Zeit leer standen, war ausgefallen. Die Wasserleitung im Spitzboden war eingefroren und sodann gebrochen. Die Klägerin meldete den Schaden der Beklagten. Die Beklagte beauftragte das Sachverständigenbüro S. mit der Besichtigung. Mit an die D. GmbH gerichtetem Schreiben vom 28.01.2003 (Bl. 91 AH1) erklärte die Beklagte die Kündigung des Versicherungsverhältnisses unter Berufung auf §§ 15 Nr. 2 AGGF 98, 6 Abs. 1 VVG wegen Verstoßes gegen § 15 Nr. 1 c) bb) AGGF 98 und machte Leistungsfreiheit geltend.
Am 11.02.2003 erteilte die Beklagte der Klägerin eine vorläufige Deckungszusage für eine von dieser gewünschten Versicherung des Gebäudes L. Straße 18. Mangels Zahlung der Klägerin kam das beabsichtigte Versicherungsverhältnis jedoch nicht zustande. Auf Einwendungen der Klägerin gegen die Ablehnung von Leistungen für den Wasserschaden am 11.01.2003 nahm die Beklagte weitere Prüfungen vor, blieb jedoch bei ihrer Auffassung, dass Leistungsfreiheit aufgrund Obliegenheitsverletzung gegeben sei. Am 01.04.2004 trat die D. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten wegen des Schadenfalls an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei durch den Wasseraustritt am 11.01.2003 ein Schaden in Höhe von 86.511,90 EUR u.a. durch Mietausfall entstanden. Es würden weitere, noch nicht feststehende Kosten für Renovierungen anfallen. In den Dachwohnungen seien die Heizungen in Betrieb gewesen. Die Heizkörper verfügten über Frostschutzventile. Es habe jeweils mittwochs eine Kontrolle durch den Hausmeister stattgefunden, zusätzlich sei eine weitere wöchentliche Kontrolle durch einen Angestellten der Klägerin, zumeist am Freitag, gelegentlich am Donnerstag erfolgt. Überdies habe der zur Vermietung der Wohnungen eingeschaltete Makler im Auftrag der Klägerin anlässlich von Besichtigungen die Beheizung der Wohnungen kontrolliert. Noch am Freitag vor dem Wochenende, an dem der Schaden eintrat, seien ein Mitarbeiter der Klägerin und der Hausmeister in den Dachgeschosswohnungen gewesen und hätten dabei festgestellt, dass es in den Dachgeschosswohnungen angenehm warm gewesen sei und sämtliche Heizkörper mindestens auf Stufe 3 gestanden hätten. Die Klägerin hat gemeint, sie sei gemäß § 69 VVG Versicherungsnehmerin gemäß dem mit der D. GmbH geschlossenen Versicherungsvertrag gewor...