Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 401 HKO 78/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2017, Az. 401 HKO 78/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1.) mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig ist und die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) als derzeit unbegründet abzuweisen ist.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "A..." GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin hat die Beklagten zu 1.) - 6.) im Wege des Urkundenprozesses auf Zahlung in Höhe von insgesamt 401.515,26 US$ aus großer Haverei in Anspruch genommen. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 29.08.2019 die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.

Die Schuldnerin war Eigentümerin des MS "B. O.". Mit Charterparty vom 10. Januar 2008 vercharterte sie das MS "B. O." an die zwischenzeitlich insolvente Be. Chartering GmbH (Anlage K 10). Untercharterer der Be. Chartering GmbH war die Firma B. Chartering. Streitig ist, ob weiterer Untercharterer (Zeitcharterer) die T. SA gewesen ist.

Am 15. Dezember 2010 erreichte die "B. O." von ... (Japan) kommend Wladiwostock. Sie hatte in ... 1.305 Stahlrohre und 81 Stahlbündel geladen, deren Befrachterin die Beklagte zu 1.) war. In Wladiwostock nahm sie zusätzlich Stahlplatten auf.

Das Schiff geriet in der Zeit zwischen dem 24. und 26.12.2010 in ein Unwetter. Am 28.12.2010 wurden Schäden an Ladung und Schiff festgestellt und als große Haverei angezeigt.

Die Beklagte zu 1.) unterzeichnete am 18.1.2011 als Sicherheit für die Zahlung ihres Haverei-Beitrages anstelle des Pfandrechts an der Ladung, die ihr anschließend ausgehändigt wurde, den Average Bond (Anlage K 3).

Am 10.11.2011 gaben die Beklagten zu 2.) - 6.) -die Güterversicherer der Beklagten zu 1.)- als zusätzliche Sicherheit für die Herausgabe der Ladung an die Beklagte zu 1.) die Average Guarantee (Anlage K 4).

Am 12.12.2014 erstellten die vereidigten Dispacheure R. C. das Average Adjustment (Anlage K 1) über die Höhe der Haverei-Beiträge der Beteiligten der Großen Haverei. Auf die Beklagte zu 1.) entfiel danach ein Betrag in Höhe von 401.515,26 $.

Die Parteien haben in erster Instanz über die Aktivlegitimation der Schuldnerin, über die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, die Verbindlichkeit der Dispache und etwaige Pflichtverletzungen der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Anspruchsverfolgung gestritten.

Die Schuldnerin hat in erster Instanz beantragt,

1. Die Beklagten zu 1) - 6) zu verurteilen -die Beklagte zu 1) in gesamtschuldnerischer Haftung zu 31,494 % mit der Beklagten zu 2), zu jeweils 18,898 % mit den Beklagten zu 3) und 4), zu 18,899 % mit der Beklagten zu 5) und zu 11,811 % mit der Beklagten zu 6)- an die Klägerin 401.515,26 $ nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 319.044,14 $ seit dem13.3.2015 zu zahlen;

2. Die Beklagten zu 2) bis 6) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.251,75 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2015 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen

und vorsorglich,

den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation im geltend gemachten Umfang von 100 % im eigenen Namen nicht nachvollziehbar dargetan. Die Beklagten hätten zu Recht eingewandt, dass angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der Haverei davon auszugehen sei, dass der Schaden P-seitig längst abgewickelt sei. Dann wären etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in dem Umfang der Entschädigungsleistung auf den entschädigenden Versicherer übergegangen. Hierzu habe die Klägerin keine konkreten Angaben gemacht. Sie habe lediglich eingeräumt, dass der Schaden "teilweise" abgewickelt sei, weswegen die Klage "zugleich im Einvernehmen und mit Ermächtigung der Versicherer" erhoben sei. Der Urkundenprozess sei nicht statthaft. Zwar handele es sich bei der Dispache um eine Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung. Sie sei aber als ein privates Sachverständigengutachten anzusehen, sogar lediglich als "im Regelfall nur ein gutachterlicher Vors...

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