Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung eines englisch-sprachigen Sponsoring-Vertrags zwischen einem Sportartikelhersteller und einem Unternehmen, das über Vermarktungsrechte eines international bekannten Sportlers verfügt (im Folgenden Vermarkter).

2. Ergibt die Auslegung des Sponsoring-Vertrags, dass der Vermarkter die Pflichten des Sportlers, die Produkte des Sportartikelherstellers zu bewerben, als eigene Pflichten übernommen hat, ist der Sportler bei Vertragsverstößen regelmäßig als Erfüllungsgehilfe des Vermarkters anzusehen.

3. Sind in dem Sponsoring-Vertrag konkrete, terminbezogene Veranstaltungen aufgeführt, zu denen der Sportler die Produkte des Sportartikelherstellers bewerben soll, tritt, wenn der Sportler diese Produkte während der in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungen nicht trug, grundsätzlich Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Vermarkters für den abgelaufenen Zeitabschnitt ein.

4. Sind die Leistungen des Vermarkters aufgrund der vorangegangenen Kündigung des Rechtevertrags durch den Sportler für den Sportartikelhersteller ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch des Vermarkters.

5. Auch wenn die Auslegung ergibt, dass der im Sponsoring-Vertrag geregelte Anspruch des Sportartikelherstellers auf Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in einem synallagmatischen Verhältnis zum Vergütungsanspruch des Vermarkters steht, führt die Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzes nicht stets dazu, dass der Vermarkter dem Schadensersatzanspruch ohne weiteres seine Vergütungsansprüche entgegensetzen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 273, 275, 278, 320, 387, 611

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 HK O 1292/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.06.2019, Az. 3 HK O 1292/18, dahingehend abgeändert, dass

1.1. es in Ziffer I. am Ende lautet: "sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.565,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.07.2018 zu zahlen."

1.2. eine Ziffer III. eingefügt wird: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.600.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. I. P...D...(Name) ist ein argentinischer Fußballspieler (im Folgenden: Spieler), der seit 2015 bei J...T...(Vereinsmannschaft) unter Vertrag steht. Seit 2015 spielt er in der argentinischen Nationalmannschaft. Er verfügt über einen Marktwert von über 100 Mio. EUR und über 40 Mio. Abonnenten auf Instagram.

Die Beklagte war die Inhaberin von exklusiven und weltweiten, teils eingetragenen Marken-, Namens- und sonstigen kommerziellen Rechte an dem Spieler. Am 30.04.2016 schloss sie mit diesem einen Manager- und Werbeleistungsvertrag (im Folgenden Rechtevertrag) ab, der eine Laufzeit von 10 Jahren hatte und auch eine schuldrechtliche Gestattung des Namensgebrauchs des Spielers und eine umfassende und alleinige Vollmacht zu Vertragsabschlüssen im Namen des Spielers enthielt (Anlage B 1). Gemäß Ziffer 11.3 des Rechtevertrags war die Beklagte befugt, auf der Grundlage der Schiedsgerichtsregeln der Internationalen Handelskammer Sofortmaßnahmen über den Notrichter zu beantragen.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der PUMA SE, einem bekannten Sportartikelhersteller. Sie plante die Markteinführung einer D...(Name des Spielers)-Kollektion als eigene "Signature-Collection" und eine Werbekampagne unter Mitwirkung des Spielers ab August 2017.

Nach längeren Verhandlungen kam es am 16./17.08.2017 zum Abschluss eines "Sponsoring and License Agreements" (im Folgenden Sponsoring-Vertrag) zwischen den Parteien (wobei die Beklagte als "Company" und die Klägerin als "PUMA" bezeichnet sind), der u.a. folgende Regelungen enthält:

RECITALS

[...]

(4) All rights to exploit the Names and Personal Characteristics of the Player are vested in the Company. Company represents and warrants to be the holder of the Player's worldwide image and endorsement rights and is therefore duly entitled to sub-Iicense such rights to PUMA in the Territory on the terms and conditions of this Agreement.

3. License

3.1a Company hereby grants to PUMA for the Term the Irrevocable and exclusive right in the Territory to use the Player's Names and his Personal Characteristics [...] for all known es well as unknown usage rights (Nutzungsarten) [...].

[...]

3.2 PUMA's Exploitation Right shall also include the exclusive right in the Territory to register, uphold and defend intellectual property rights, particularly tradem...

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