Leitsatz (amtlich)
1.
Im Branchenbereich der der Telekommunikation, ist aufgrund der üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten davon auszugehen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis ganz maßgeblich in der Herstellerangabe zu sehen.
2.
Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "O2 Surf@home" und "T-Com Surf@home".
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 774/05) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internetzugang und im Bereich der Mobiltelefonie (Anlage EVK 5).
Die Antragstellerin, die O2 (Germany) GmbH & Co. oHG, bezeichnet nahezu alle ihre Produkte mit dem vorangestellten Bestandteil "O2", z.B. "O2 Genion", "O2 Active" oder "O2 Loop" (Anlagen AG 2 und AG 3). Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom AG, bezeichnet ihre Dienstleistungen regelmäßig mit einem vorangestellten "T", dem ein mit einem Bindestrich verbundener weiterer -oft aus dem Englischen entlehnter- Begriff folgt, wie z.B. "T-Com", "T-Mobile", "T-DSL" oder "T-Systems" (Anlage EVK 5).
Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "O2 Surf@home", Nr. 30472342, welche mit Priorität vom 21. Dezember 2004 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 09, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 geschützt ist. Die Marke ist wie folgt gestaltet: (vgl. Anlage EVK 1).
Darüber hinaus hat die Antragstellerin am 18. März 2004 die deutsche Wort-/Bildmarke "Surf@home", Nr. 30415838, angemeldet, welche für Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 geschützt werden soll. Eine Eintragung dieser Marke ist bisher nicht erfolgt. Vielmehr hat das DPMA eine Eintragung der Marke mit Beschluss vom 28. April 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen (Anlagen AG 1, AG 15 und AG 16). Über die hiergegen erhobene Beschwerde hat das BPatG noch nicht entschieden (Anlage AG 20).
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "T-Com Surf@home", Nr. 30522627, welche mit Priorität vom 19. April 2005 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 09, 16, 35, 36, 38 und 42 geschützt ist. Die Marke ist wie folgt gestaltet: (vgl. Anlage EVK 6).
Seit Anfang Oktober 2005 bewarb die Antragstellerin ihr bereits zur CeBIT im März 2005 vorgestelltes Produkt "Surf@home", bei dem der Kunde in Verbindung mit dem Surf@home-UMTS-Router ohne Festnetzanschluss Internetdienstleistungen (zu Hause bzw. an einer festen Nutzungsadresse) in Anspruch nehmen kann (Anlagen EVK 2 bis EVK 4 und Anlage AG 2).
Nachdem die Antragstellerin von der Markenregistrierung zugunsten der Antragsgegnerin erfahren hatte, hat sie die vorliegende einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2005, Az. 315 O 774/05, erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen T-Com Surf@home elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten in elektronischer Form; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, nämlich magnetische, elektrische und optische Datenträger zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Übertragung und Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel), anzubieten, in den verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen, und/oder unter dem Zeichen die Dienstleistungen Werbung und Geschäftsführung, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken, Finanzwesen, Immobilienwesen, Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Übertragung von Informationen auf dem Gebiet der Kultur, des Sports, der Wirtschaft, der Bildung und Erziehung sowie der Entspannung und Unterhaltung auf elektronischem Weg; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation anzubieten oder zu erbringen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hob das Landgericht seine einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass ...