Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Antrag einer Partei Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des zunächst schriftlich angehörten Zeugen
Leitsatz (amtlich)
1. Beantwortet ein Zeuge die Beweisfrage gem. § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO zunächst schriftlich, so ist das Gericht zur persönlichen Ladung dieses Zeugen verpflichtet, sofern eine Partei dies zur Ausübung ihres Fragerechts beantragt (§ 377 Abs. 3 S. 2 ZPO).
2. Unterbleibt die gem. § 377 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderliche persönliche Ladung des Zeugen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges berechtigt.
Normenkette
ZPO § 377 Abs. 3, § 539 a.F.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 305 O 395/97) |
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 5, vom 13.1.2000 (Az. 305 O 395/97) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger waren bis Ende 1996 u.a. damit befasst, für die Beklagte zu 1) Vertriebsverträge für einzelne Pharmaprodukte zu vermitteln. Mit Schreiben vom 5.11.1996 (Anlage K 2 und K 3) kündigte die Beklagte zu 1) sämtliche Geschäftsbeziehungen mit den Klägern. Ferner unterrichtete die Beklagte zu 1) ebenfalls mit Schreiben vom 5.11.1996 (Anlage K 4) mehrere ebenfalls in der Pharmabranche tätige Unternehmen von der Beendigung der Geschäftsbeziehung zu den Klägern.
In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, der Beklagte zu 2), der seinerzeit für die Beklagte zu 1) als Finanzvorstand tätig gewesen ist, habe ggü. 18 ebenfalls in der Pharmabranche tätigen Firmen die unwahre Behauptung aufgestellt, die Kläger hätten mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), dem Zeugen D., Scheinverträge abgeschlossen, um dadurch unberechtigte Honorare von der Beklagten zu 1) zu erhalten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Vor dem Hintergrund dieser Behauptung begehren die Kläger Schadensersatz und Widerruf [Klag-/Berufungsanträge zu 1) bis 4)].
Ferner beansprucht die Klägerin zu 3) aus einem zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma A. GmbH & Co. vermittelten Vertriebsvertrag (Anlage K 8) die Zahlung einer Provision i.H.v. 705.000 DM.
Die Beklagte zu 1) begehrt ihrerseits vom Kläger zu 1) die Rückzahlung einer Provision für die Vermittlung des Verkaufs eines Betriebsgrundstücks der Beklagten zu 1). In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte zu 1), der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1), D., habe mit dem Kläger zu 1) kollusiv zusammengearbeitet und die von der Beklagten zu 1) gezahlte Provision geteilt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat durch dieses Urteil sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen das beiden Parteien am 20.1.2000 zugestellte Urteil am 21.2.2000 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach entspr. Fristverlängerung am 20.4.2000 begründet. Mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung vom 25.7.2000 verfolgt die Beklagte zu 1) ihre in erster Instanz abgewiesene Widerklage weiter.
Die Kläger wenden sich gegen das angefochtene Urteil und vertreten die Auffassung, das LG habe die von ihnen behaupteten geschäftsschädigenden Äußerungen verfahrensfehlerhaft als nicht bewiesen angesehen. Insbesondere sei das LG verpflichtet gewesen, von den schriftlich vernommenen Zeugen diejenigen zur mündlichen Verhandlung zu laden, deren Vernehmung die Kläger beantragt hätten.
Hinsichtlich des von der Klägerin zu 3) verfolgten Provisionsanspruchs habe das LG zudem den Vertrag fehlerhaft ausgelegt, denn nicht nur Umsatzsteigerungen, sondern sämtliche Umsätze des vermittelten Vertrages (Anlage K 8) hätten Grundlage für die an die Klägerin zu 3) zu entrichtende Provision sein sollen. Jedenfalls sei das LG verpflichtet gewesen, dem in diese Richtung gehenden Beweisantritt der Klägerin zu 3) nachzugehen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 926.640 DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.5.1998 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 165.000 DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.5.1998 zu zahlen,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 157.275 DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.5.1998 zu zahlen,
4. die Beklagten zu verurteilen, ggü. nachfolgenden Firmen:
die nachfolgende Behauptung durch schriftliche Erklärung zu widerrufen:
Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) sowie die – zwischenzeitlich mit der Klägerin zu 3) fusionierte – M. Relation...