Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 06.02.1998; Aktenzeichen 324 O 697/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.2.1998 – 324 O 697/97 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung nach einem Wert von DM 25.000,–.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von DM 32.000,– vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Senat sieht nach § 543 I ZPO sowohl von der Darstellung des Tatbestandes ab, als auch, weil er den Gründen des angefochtenen Urteil folgt, im wesentlichen von der Darstellung der Entscheidungsgründe.
Nur im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist ergänzend folgendes auszuführen.
Die nach § 512 a ZPO zulässige Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ist unbegründet. Der Gerichtsstand Hamburg ist nach § 32 ZPO begründet, weil die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG auch in Hamburg begangen worden ist, wo die F. A. S. unstreitig mit 30 Verlags-Abonnements bestimmungsgemäß verbreitet wird. Daß es sich dabei um Verlagsabonnements handelt, spricht ebensowenig gegen diese Annahme wie der Umstand, daß nur 30 Exemplare in Hamburg umgesetzt worden sind (vgl. BGH, NJW 1977, 1590, KG, GRUR 1989, 134).
Die Berufung ist aber auch in der Sache unbegründet, weil das durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Veröffentlichungsverbot gemäß §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KUG zu Recht ergangen ist.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet, zu Anfertigung und Veröffentlichung des am 16.6.1997 bei einem Empfang aufgenommenen, der vom Kläger beanstandeten Veröffentlichung zugrundeliegenden Fotos habe der Kläger seine Einwilligung erteilt, nämlich mindestens konkludent, fehlt dieser Behauptung die notwendige Substanz (§ 138 I ZPO). Mit dem behaupteten „huldvollen Lächeln in die Kamera” läßt sich schon die Zustimmung zur Aufnahme nicht darlegen, erst Recht aber nicht ein Einverständnis mit der Veröffentlichung in jedem erdenklichen Zusammenhang.
Der Senat hält nach wie vor den Kläger nicht für eine „absolute Person der Zeitgeschichte”, was nach herrschender Rechtsprechung ggf. zur Folge hätte, daß gemäß § 23 I 1 KUG fotografische Abbildungen, die ihn zeigen, von vornherein ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden dürften.
§ 23 I 1 KUG ist eine Ausnahmebestimmung. Sie enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bilde für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Vorschrift erfaßt Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, daß der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist.
Gemessen an diesen – vom Senat geteilten – Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 985 ff, 986), lassen weder die bisher gerichtsbekannten Umstände der Herkunft und gesellschaftlichen Stellung des Klägers, noch das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Anwendung von § 23 I 1 KUG auf den Kläger mit der Begründung zu, dieser sei eine absolute Person der Zeitgeschichte.
Bei der Entscheidung darüber, wer diesem Personenkreis zuzurechnen ist, ist jeweils abzuwägen zwischen dem in Artikel 5 I GG verankerten Grundrecht der Pressefreiheit und dem aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) fließenden, in §§ 22, 23 KUG spezialgesetzlich normierten Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts am eigenen Bilde andererseits. Bei Abwägung dieser beiden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter überwiegt das Recht des Klägers am eigenen Bild. Nach wie vor spielt dieser weder im öffentlichen Leben eine herausragende Rolle, noch hat er durch besondere Leistungen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, ein allgemeines Interesse hervorgerufen. Nicht die Presse kann dem Kläger allein dadurch, daß sie sich zur Zeit vor allem wegen seiner Beziehung zu P. C. v. M. für ihn interessiert und ständig über ihn berichtet, eine herausragende Rolle im öffentlichen Leben aufoktroyieren.
Auch der Umstand, daß der Kläger bei einem Rot-Kreuz-Ball in Monte Carlo an der Seite von P. C. v. M. zu sehen war und sich bei anderer Gelegenheit, auf einem Motorrad posierend, von Pressefotografen hat fotografieren lassen, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.8.1998 vorträgt, ergibt nicht, daß er eine „absolute Person der Zeitgeschichte” im erörterten Sinne und mit der Folge ist, daß er jederzeit einwilligungslos abgebildet werden dürfte. Das Vorbringen der Beklagten zugrundegelegt, beschränkt sich die Folge dieser Auftritte vielmehr darauf, daß die betreffenden Bilder als solche im Zusammenhang mit den Ereignissen, welche sie illu...