Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.05.1998; Aktenzeichen 324 O 137/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.5.1998 – 324 O 137/98 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von DM 30.000,–.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 40.000,– vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat sieht nach § 543 I ZPO sowohl von der Darstellung des Tatbestandes ab, als auch, weil er den Gründen des angefochtenen Urteils folgt, im wesentlichen von der Darstellung der Entscheidungsgründe.
Nur im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist ergänzend folgendes auszuführen.
Der Senat hält nach wie vor den Kläger nicht für eine „absolute Person der Zeitgeschichte”, was nach herrschender Rechtsprechung ggf. zur Folge hätte, daß gemäß § 23 I 1 KUG fotografische Aufnahmen, die ihn zeigen, von vornherein ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden dürften.
§ 23 I 1 KUG ist eine Ausnahmebestimmung. Sie enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Vorschrift erfaßt Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, daß der Allgemeinheit ein durch echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist. Gemessen an diesen – vom Senat geteilten – Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1996, 985 ff 986), lassen weder die bisher gerichtsbekannten Umstände der Herkunft und gesellschaftlichen Stellung des Klägers, noch das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Anwendung von § 23 I 1 KUG auf den Kläger mit der Begründung zu, dieser sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Bei der Entscheidung darüber, wer diesen Personenkreis zuzurechnen ist, ist jeweils abzuwägen zwischen dem in Artikel 5 I die die verankerten Grundrechte der Pressefreiheit und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) fließenden, in §§ 22, 23 KUG spezialgesetzlich normierten Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts am eigenen Bild andererseits. Bei Abwägung dieser beiden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter überwiegt das Recht des Klägers am eigenen Bild. Nach wie vor spielt dieser weder im öffentlichen Leben eine herausragende Rolle, noch hat er durch besondere Leistungen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, ein allgemeines Interesse hervorgerufen. Nicht die Presse kann dem Kläger allein dadurch, daß sie sich zur Zeit vor allem wegen seiner Beziehung zu Prinzessin C. von M… für ihn interessiert und ständig über ihn berichtet, eine herausragende Rolle im öffentlichen Leben aufoktroyieren.
Die Verbreitung des auf der Titelseite von „Bild Woche” vom 22.1.1998 abgebildeten, aus einem bei einer Benefiz-Gala aufgenommenen Gruppenbild, das u.a. den Kläger neben Prinzessin C. von M. zeigt (Anl. B 2), herausgeschnittenen „Portrait”-Fotos ist auch nicht etwa deswegen zulässig, weil hierdurch ein Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert worden wäre, in welchem Falle § 23 I 1 KUG u.U. angewandt werden kann (Urteile des Senats vom 17. und 31.3.1998 sowie vom 28.7. und 8.9.1998, 7 U 208/97, 179/97, 41/98, 48/98). Denn eben an dieser Mindestvoraussetzung, daß die betreffende Abbildung zur Illustration einer Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis verwendet wird, fehlt es im vorliegenden Falle. Illustriert wird durch das „Portrait-Foto” des Klägers (und ein eben solches der Prinzessin C. von M.) auf der Titelseite nämlich lediglich der Text:
„C. und ihr Prügel-Prinz
werden brutale Männer mehr geliebt ?”,
welcher von den beiden Portraits eingerahmt wird. Dieser Text stellt, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, keinen Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis dar.
Darauf, daß im Innenteil des betreffenden „Bild-Woche”-Heftes, Seite 15, ein Wortbericht abgedruckt ist, welcher den Titelblatt-Text als Überschrift verwendet und u.a. über die Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann berichtet, kann eine Berechtigung zur Verbreitung des Portrait-Fotos auf der Titelseite ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt von § 23 I 1 KUG gestützt werden. Denn der bebilderte Text auf der Titelseite hat keinen zwingenden Zusammenhang mit dem Wortbericht auf Seite 15, dergestalt, daß beide nur im Zusammenhang wahrgenommen würden. Vielmehr wird von vielen Interessenten am Kiosk nur die Titelseite gesehen, die somit eigenständige Bedeutung hat.
Schließlich kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Verbreitung der in Rede stehenden Portrait-Aufnahmen des Klägers müsse ohne weiteres d...