Leitsatz (amtlich)

1. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta" für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation strahlt nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus. Dies gilt jedenfalls für eine Werbeanzeige mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität der Druckfunktion bewirbt.

2. Für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, können die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden.

3. Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel - hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller - deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nrn. 1-3; UWG § 4 Nr. 10, § 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.08.2007; Aktenzeichen 312 O 1018/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 7.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung ihrer konturlosen Farbmarken "Magenta" auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Klägerin besitzt zwei konturlose deutsche Farbmarken (Anlagen K 6 und K 7). Beide Marken sind u.a. eingetragen für die Dienstleistung "Telekommunikation". Die ältere Marke Nr. 39552630.2 ist außerdem eingetragen für die Ware "Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bilder oder Daten für die Telekommunikation". Die jüngere Marke Nr. 39864846.8 ist u.a. eingetragen für die Waren " Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bilder oder Daten" und "Datenverarbeitungsgeräte und Computer".

Die Beklagte warb im Jahr 2005 in einer Zeitungsanzeige für ein Gerät zum Drucken, Scannen, Kopieren und Faxen. Die magenta-ähnliche Hintergrundfarbe dieser Anzeige verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen ihre Markenrechte und gegen Wettbewerbsrecht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

1. die Beklagte zu verurteilten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Farbe Magenta zur Kennzeichnung von Werbematerialien für Computerdrucker, Faxgeräte, Scanner und Kopierer zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend bildlich wiedergegeben:

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot in Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren anzudrohen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Umfang sie die unter Ziff. 1 genannten Werbematerialien entsprechend dem Klageantrag unter Ziff. 1 hat durch Angabe von Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der unter Ziff. 1 genannten Handlung bereits entstanden ist oder noch entsteht;

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend legt sie weiteres Material vor, aus dem die Benutzung der Farbe "Magenta" durch die Klägerin ersichtlich ist (Bl. 172, Anlagen BK 2-14)

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und reicht ebenfalls zusätzliches Werbematerial der Klägerin ein (Anlagen B 28, 29).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Gegenstand des von der Klägerin verfolgten Unterlassungsantrags ist das Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Farbe Magenta zur Kennzeichnung von Werbematerialien für Computerdrucker, Faxgeräte, Scanner und Kopierer zu benutzen, wenn dies wie in der in den Antrag aufgenommenen Werbeanzeige geschieht. Gegenstand des Verbots ist damit eine Werbung für einen Computerdrucker mit Fax-, Scan- und Kopierfunktion in dieser konkreten Verletzungsform. Der Senat geht aufgrund der Verwendung des Wortes "und" (statt "oder") in der Aufzählung der Geräte in dem verallgemeinerten Teil des Unterlassungsantrags davon aus, dass nur Kombin...

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