Entscheidungsstichwort (Thema)
"NIVEA-Blau"
Leitsatz (amtlich)
1. Die konturlose Farbmarke "NIVEA-Blau" ist für Haut- und Körperpflegeprodukte durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dabei ist neben den Besonderheiten des Marktes und der Verwendung auch anderer Farben durch die Markeninhaberin der Umstand zu berücksichtigen, dass Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist.
2. Wird ein dem "NIVEA-Blau" ähnliches Blau als Hintergrundfarbe für Verpackungen von Haut- und Körperpflegeprodukten verwendet, die gut sichtbar durch die bekannte Wortmarke DOVE und die Bildmarke der Taube gekennzeichnet sind, sieht der Verkehr in der Hintergrundfarbe keinen Herkunftshinweis.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 9a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.07.2007; Aktenzeichen 315 O 79/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 19.7.2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Haut- und Körperpflegeprodukte. Die Klägerin vertreibt die Produkte der Marke NIVEA, die Beklagte die Produkte der Marke DOVE. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Verwendung verschiedener - bei Klagerhebung insgesamt acht - Warenaufmachungen von DOVE-Produkten in Anspruch. Dabei geht es um die für diese Produktaufmachungen verwendete blaue Hintergrundfarbe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie an dem für ihre NIVEA-Produkte verwendeten Blau eine kraft Verkehrsgeltung erworbene Benutzungsmarke gem. § 4 Nr. 2 MarkenG besitze. Ein Farbmuster des sog. NIVEA- Blau hat die Klägerin als Anlage K 15 vorgelegt. Auf diese Marke hat sie in erster Instanz ihre Ansprüche hauptweise gestützt. Hilfsweise beruft sie sich auf zwei eingetragene Gemeinschaftsmarken, nämlich die 3D-Marke 000428342 (Anlage K 16) und die Bildmarke 0000869966 (Anlage K 17).
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. ein Duschbad in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder
2. eine Körperlotion in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder
3. eine Handcreme in der nachfolgenden Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder
4. eine Intensiv-Creme in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder
5. ein Haarshampoo in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder
6. eine Haarcreme in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder
7. eine Haarkur in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder
8. eine Haarspülung in der nachfolgend eingeblendeten Aufmachung ... anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klaganträge weiter verfolgt.
Die Klägerin greift die rechtliche Würdigung des LG an, dass sie keine Benutzungsmarke an der Farbe Blau erworben habe. Zu Unrecht habe das LG außerdem eine Verletzung ihrer eingetragenen Gemeinschaftsmarken und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag hierzu. Außerdem stützt sie ihren Klagantrag zusätzlich auf ihre nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetragene konturlose deutsche Farbmarke Blau Nr. 30571072.9 (Anlage K 78). Diese Marke ist am 12.11.2007 im Register des DPMA für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen worden. Sie ist nachfolgend eingeblendet: ...
Mit Schriftsatz vom 14.10.2008 hat die Klägerin ihre Unterlassungsanträge um zwei weitere Produktaufmachungen der Beklagten erweitert, die im Laufe des Berufungsverfahrens auf den Markt gekommen sind. Sie b...