Tenor
Der Klägerin wird auferlegt, über die bereits geleistete Prozesskostensicherheit i.H.v. EUR 55.000 hinaus eine Prozesskostensicherheit in Höhe weiterer 27.000 EUR zu leisten.
Die Sicherheit ist bis zum 8.11.2009 zu erbringen.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit.
Die Klägerin mit Sitz in Kalifornien, USA, klagt gegen die in Deutschland ansässige Beklagte auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung sowie der Schadensersatzpflicht. Die Klägerin besitzt weder Grundvermögen noch dinglich gesicherte Forderungen in Deutschland, hat aber Tochterunternehmen sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.
Mit Zwischenurteil vom 28.8.2008 hat das LG Hamburg der Klägerin eine Sicherheitsleistung i.H.v. 55.000 EUR für die Prozesskosten erster und teilweise zweiter Instanz auferlegt, welche die Klägerin geleistet hat.
Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nicht gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von der Pflicht zur Sicherheitsleistung entbunden sei, da ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang nicht bestehe. Insbesondere seien Tochtergesellschaften keine Niederlassungen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6 zum Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 (BGBl. II 1956, 488). Eine Vollstreckung in inländisches Vermögen sei bei diesen gerade nicht möglich, da es sich um eigenständige Rechtspersönlichkeiten handele, dies unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in anderen Mitgliedsstaaten der EU belegen seien. Der Höhe nach habe die Klägerin die Kosten aller drei Instanzen zu besichern; es sei aufgrund der Bedeutung der Sache auch die Befassung des BGH zu erwarten. Die durch den Anwaltswechsel entstandenen weiteren Kosten seien zu berücksichtigen, weil seine Ursache - der Wechsel eines zunächst bei den Klägervertretern angestellten Rechtsanwaltes zu den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Rechtsanwälten L. pp. - im Zeitpunkt der ersten Mandatierung nicht voraussehbar gewesen sei. Diese zusätzlichen Kosten habe die Klägerin maßgeblich mit verursacht, weil sie der Fortführung des Mandats durch die Rechtsanwälte L. pp. nicht zugestimmt habe. Die Gerichtskosten aller Instanzen seien einzurechnen, auch soweit die Klägerin sie bereits entrichtet habe, da sie, die Beklagte, im Falle eines Unterliegens in der Berufungsinstanz Gefahr laufe, auf Erstattung dieser Kosten in Anspruch genommen zu werden und, sofern das Revisionsgericht zu ihren Gunsten entscheiden werde, sich diese Kosten von der Klägerin zurückholen zu müssen.
Die Beklagte beantragt, der Klägerin aufzuerlegen, die mit Zwischenurteil vom 28.8.2008 auferlegte Sicherheitsleistung i.H.v. 55.000 EUR angemessen zu erhöhen.
Die Klägerin beantragt, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, wegen ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland, Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich nicht zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein. Aus der Protokollnotiz Nr. 6 zum Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 (BGBl. II 1956, 488) i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebe sich, dass eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden dürfe, wenn die Klägerin eine Niederlassung in Deutschland habe. Diese Regelung sei europarechtskonform so zu interpretieren, dass auch eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat der EU die Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung zur Folge habe. Vom Begriff der Zweigniederlassung seien auch Tochtergesellschaften erfasst, da der EuGH keine Differenzierung zwischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen treffe. Jedenfalls sei die in erster Instanz geleistete Sicherheit ausreichend. Auch seien bei der Berechnung einer etwaigen Prozesskostensicherheit die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz nicht einzurechnen, weil sie, die Klägerin, diese bereits entrichtet habe.
Im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiterern Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beklagte hat im aus dem Tenor ersichtlichen erhöhten Umfang (2.) Anspruch auf Prozesskostensicherheit (1.).
1. Die Beklagte hat Anspruch auf Prozesskostensicherheit, weil die Voraussetzungen des § 110 ZPO vorliegen. Die in Kalifornien, USA, ansässige und deshalb § 110 Abs. 1 ZPO unterfallende Klägerin (zur Maßgeblichkeit des Gesellschaftssitzes gem. § 17 ZPO s. nur BGH NJW-RR 2005, 148, 149) kann sich auf einen der in § 110 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Befreiungstatbestände nicht mit Erfolg berufen.
Eine Befreiung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht, weil der Deutsch-Amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954, dessen Art. VI Nr. 1 den Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils vor den Gerichten des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung gewäh...