Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.06.1994; Aktenzeichen 323 O 114/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 23 – vom 9. Juni 1994 (Az.: 332 O 114/93) wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts in bezug auf die Verzinsung der nach dem erstinstanzlichen Urteil einzutragenden Bauhandwerkersicherungshypothek abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten der Klägerin zu bewilligen, einzutragen im Grundbuch Neustadt-Nord, Band 87, Blatt 3174, Abteilung III, im Range der am 7. Mai 1993 eingetragenen Vormerkung aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1993 – 332 0 115/93 –, und zwar wegen einer Werklohn- und Vergütungsforderung der Klägerin in Höhe von 195.448,60 DM nebst 4% Zinsen auf 28.118,07 DM vom 23. Mai bis 15. Juni 1993 und Zinsen in Höhe von 1% über jeweils dem geltenden Lombardsatz der Deutschen Bundesbank auf 167.330,53 DM vom 14. April bis 15. Juni 1993 und auf 195.448,60 DM ab dem 16. Juni 1993.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14% und die Beklagten als Gesamtschuldner 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 30.702,34 DM. Die Beschwer der Beklagten beträgt 195.448,60 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn und Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkversicherungshypothek in Anspruch.
Im Jahre 1991/92 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit Leichtmetallbauarbeiten für ein mehrstöckiges Bürogebäude in Hamburg, C. Unstreitig erteilten die Beklagten drei Bauaufträge über die Erstellung einer Metallfassade aus Aluelementen einschließlich Verglasung, einer Lichtkuppel und einer Außentreppe im Gesamtvolumen von 825.302,78 DM (Anlagen K 2, K 3 und K 6).
Für diese Aufträge war die Geltung der VOB vereinbart. In § 12 Satz 6 der Aufträge war übereinstimmend festgelegt:
„Der Sicherheitsbetrag von 5% der Bruttoabrechnungssumme kann durch eine Bankbürgschaft gem. VOB Teil B, § 17, abgelöst werden”.
In § 16 der Aufträge war bestimmt, daß der Auftragnehmer einen jeweils unterschiedlichen prozentualen Anteil der Bauwesenversicherung zu zahlen habe
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagten darüber hinaus Zusatz- und Nachtragsaufträge im Gesamtvolumen von rund 640.000,00 DM erteilten Während die unstreitigen Aufträge von den Beklagten selbst unterzeichnet sind, ist dieses bei dem Nachtrags- und Zusatzaufträgen nicht der Fall. Vielmehr sandte die Klägerin die Nachtragsangebote und Auftragsbestätigungen für die Zusatzarbeiten an das von den Beklagten beauftragte Architekturbüro H. Nach dem Architektenvertrag zwischen H. und den Beklagten war der Architekt nicht berechtigt, in Vertretung für die Beklagten Verträge abzuschließen.
Auf die im Laufe des Bauvorhabens erstellten Abschlagsrechnungen der Klägerin, die sich zum Teil auch auf die streitigen Zusatzaufträge bezogen, zahlten die Beklagten insgesamt 1.195.760,80 DM (Anlagen K 33/ASt 1). Unter dem 21. Dezember 1992 erstellte die Klägerin sechs jeweils als Schlußrechnung bezeichnete Rechnungen (Anlagen K 9, K 13, K 14, K 15, K 17, K 19). Später kamen drei weitere Rechnungen vom 16. März 1993 (Anlage K 21) und 19. März 1993 hinzu (Anlagen K 23 und 24) Auf die Aufstellung Seite 6 unten ff. des landgerichtlichen Urteils (Bl. 152 f. d.A.) wird Bezug genommen. Diese Schlußrechnungen bilden die Klagforderung.
Am 22. Januar 1993 erfolgte die Abnahme der Arbeiten der Klägerin. Das Abnahmeprotokoll listet nicht nur die unstreitigen, sondern auch einen Teil der streitigen Zusatzaufträge auf und ist für die Beklagten unter der Rubrik „Bauherr” von einer Firma D. und S. Projektmanagment und bautechnische Beratung GmbH unterzeichnet (Anlage K 8). Diese Firma war von den Beklagten als „Controller” mit der Prüfung des Bauvorhabens beauftragt worden.
Die bei der Abnahme festgestellten Mängel wurden bis zum 11. Februar 1993 beseitigt. Die Rüge weiterer, erstmals in der Berufungsinstanz eingewandter Mängel haben die Beklagten vor Durchführung der Beweisaufnahme gem. Beweisbeschluß vom 12. Juli 1995 (Bl. 355) fallen gelassen.
Unter dem 11. August 1993 prüfte der Architekt A. des Architekturbüros H. die Schlußrechnungen der Klägerin und ermittelte eine „geprüfte und anerkannte Rechnungssumme” von 1.248.636,61 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 36 verwiesen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus den vorgenannten 9 Schlußrechnungen einen Restbetrag von 227.520,35 DM geltend gemacht. Die Zusammensetzung dieses Betrages ergibt sich aus Seite 13, 14 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 159, 160), Sie hat vorgetragen:
Di...