Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 331 O 401/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der im April 2005 an die Versicherungsnehmerin gezahlten Kaskoentschädigung aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG.
Das LG hat der Klage auf Zahlung der 44.678,13 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Übergang sei nicht durch § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch richte sich nicht gegen einen Familienangehörigen der Versicherungsnehmerin, die eine GmbH & CoKG sei. Auch sei kein Interesse des Vaters des Beklagten mit der Kaskoversicherung versichert gewesen. Der Vater habe nicht die Stellung einer mitversicherten Person gehabt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerechten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Beklagte behauptet nach wie vor, er habe mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Er meint, das "Angehörigenprivileg" schließe den Übergang des Ersatzanspruchs aus.
Er beantragt, wie erkannt. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin - wie das LG - der Ansicht, der Übergang sei nicht durch § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze vom 20.7.2006 und 1.12.2006.
Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der häuslichen Gemeinschaft des Beklagten mit seinem Vater. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.2.2007.
II. Begründung für die Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer an die Versicherungsnehmerin gezahlten Kaskoentschädigung aus übergegangenem Recht gem. § 67 Abs. 1 VVG. Denn der Übergang ist gem. § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Der geltend gemachte vermeintlich übergegangene Anspruch richtet sich nämlich gegen den Beklagten als einen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und der Zahlung der Versicherungsleistung in häuslicher Gemeinschaft mit dem mitversicherten Vater lebenden Familienangehörigen.
Der Beklagte lebte zum Unfallzeitpunkt im Februar 2005 und zur Zeit der Zahlung der Kas-koentschädigung im April 2005 mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft. Er war seinerzeit 17 Jahre alt, lebte im Hause der Eltern und ging in Hittfeld nahe dem Hause der Eltern in Rosengarten zur Schule, ehe er im August 2005 auszog. Das steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der Aussage des Vaters. Sie ist plausibel und glaubhaft. Es gibt keinerlei Gesichtspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen.
Dieser Umstand führt zum Ausschluss des Übergangs der Erstattungsforderung gem. § 67 Abs. 2 VVG.
Zwar schloss die Hansa - S. I. GmbH & CoKG den Versicherungsvertrag als Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit der Klägerin. Der Vater des Beklagten war indes als Kommanditist Mitversicherter in der Fahrzeugversicherung. Als solcher verschaffte er dem Beklagten die Stellung des gem. § 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangehörigen.
Die Versicherungsnehmerin ist als Kommanditgesellschaft - wie die offene Handelsgesellschaft - eine Personengesellschaft. Demgemäß ist Träger der namens der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten nicht die Gesellschaft selbst, sondern es sind die ge-samthänderisch verbundenen Gesellschafter, nämlich die Komplementär-GmbH und die Kommanditisten. Aus diesem Grund werden zutreffend in der Rechtsprechung persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitversicherte erachtet (vgl. zur KG: BGH VersR 1990, 380; zur OHG: BGH VersR 1964, 479).
In Bezug allein auf jene Stellung ist die Position des Kommanditisten nicht anders zu beurteilen als diejenige des persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Für letztere finden grundsätzlich die Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft Anwendung, § 161 Abs. 2 HGB. Im Übrigen unterscheidet sich die Kommanditgesellschaft von der offenen Handelsgesellschaft im Wesentlichen lediglich dadurch, dass die Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten sind, beschränkt ist, § 161 HGB. Ferner gibt es Unterschiede in Bezug auf die Geschäftsführung und Außenvertretung, §§ 164, 170 HGB. Dadurch wird aber die vermögensrechtliche Position des Vaters des Beklagten im Übrigen nicht betroffen. Das Eigentümerinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist ist durch die Beschädi...