Entscheidungsstichwort (Thema)
UPE (Unverbindliche Preisempfehlung)
Leitsatz (amtlich)
1. Die wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" setzt voraus, dass eine solche Preisempfehlung i.S.v. § 23 Abs. 1 GWB ausgesprochen worden ist. Bildet der Anbieter einen Gesamtpreis unter Einbeziehung mehrerer Einzelpreise, so darf mit dem Endpreis - jedenfalls in Abwesenheit eindeutig aufklärender Hinweise - nur dann als "UPE" geworben werden, wenn für alle einbezogenen Preisbestandteile eine Preisempfehlung besteht.
2. Die Kfz-Überführungskosten können als "Dienstleistungen" nicht Gegenstand einer Preisempfehlung i.S.v. § 23 Abs. 1 GWB sein.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen 407 O 117/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 4.11.2003 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben, wenn diese betragsmäßig fehlerhaft ist, insb. wenn dies dadurch geschieht, dass eine höhere unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Rahmen eines Preisvergleichs einem eigenen Hauspreis ggü. gestellt wird:
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 9.600 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.200 Euro seit dem 20.3.2003 sowie aus einem Betrag von 6.400 Euro seit dem 11.6.2003 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und ist u.a. H.-Vertragshändlerin. Sie wirbt für ihre Produkte mit Zeitungsanzeigen der in den Urteilstenor eingeblendeten Art. Hierbei gibt sie unter der Abkürzung UPE als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers einen Gesamtpreis an, der sich aus den Preisempfehlungen des Grundmodells, der angeführten Zusatzausstattung sowie aus den Überführungskosten zusammensetzt. Diesem Preis stellt sie das eigene Angebot auf dieser Berechnungsgrundlage mit der Bezeichnung "Ihr Preis" gegenüber.
Diese - von der Klägerin beanstandete - Art der Werbung war in der Vergangenheit bereits Gegenstand außergerichtlichen Schriftverkehrs zwischen den Parteien. Auf die Abmahnung der Klägerin vom 14.2.2003 (Anlage K9) hatte sich die Beklagte am 18.2.2003 (Anlage K7) i.H.v. 3.200 Euro strafbewehrt ggü. der Klägerin verpflichtet, es zu unterlassen,
"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben, die betragsmäßig fehlerhaft ist, insb. mit einer höheren unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Rahmen eines Preisvergleichs mit einem eigenen Hauspreis zu werben"
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ungeachtet dieser Unterwerfung auch in der Folgezeit in der beanstandeten Weise geworben, und zwar mit Anzeigen, die in unterschiedlichen Zeitungen im Zeitraum vom 22.2. bis 2.3.2003 (Anlage K4) bzw. 28.3. bis 4.4.2003 (Anlagen K11 bis K13) veröffentlicht worden sind. Wegen dieses Verhaltens hält sie die vereinbarte Vertragsstrafe dreifach für verwirkt. Im Übrigen bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung der Unterlassungsverpflichtung, da die Beklagte nicht bereit sei, sich an ihre vorprozessual abgegebene Erklärung zu halten.
Im Verlauf des Rechtsstreit ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Anzeigen der Beklagten nur (noch) insoweit zu beanstanden sind, als die Überführungskosten des Herstellers in die unverbindliche Preisempfehlung mit aufgenommen worden sind.
Die Klägerin hat in erster Instanz die tenorierten Klageanträge mit dem Verlangen eines höheren Zinssatzes (8 % über dem Basiszinssatz) gestellt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Einbeziehung der Überführungskosten in die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sei nicht zu beanstanden. Dementsprechend sei sie nicht zur Unterlassung verpflichtet und schulde auch keine Vertragsstrafe.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 4.11.2003 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres ers...