Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 03.12.2020; Aktenzeichen 312 O 367/19) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.12.2020, Az. 312 O 367/19, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß Ziff. 1. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wegen des Ausspruchs zu Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über eine werbliche Angabe der Beklagten.
Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, zu dessen mehr als 2000 Mitgliedern etwa 800 Verbände der Wirtschaft zählen.
Die Beklagte ist eine deutsche Franchisegeberin im Bereich der Vermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie von Yachten und Flugzeugen. Sie hat die Führungsrolle der "E."-Unternehmen inne.
Die Beklagte warb im Internet mit der Angabe:
"Hausverkauf zum Höchstpreis / E. Immobilien",
wie aus der Anlage K 3 ersichtlich:
...
Das Anklicken der Anzeige führte zur Internetseite der Beklagten. Der Kläger mahnte die Beklagte unter dem 23.07.2019 wie aus Anlage K 4 ersichtlich ab. Die Beklagte gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Der Kläger hat vorgetragen, dass ein erheblicher Teil der umworbenen Verbraucher davon ausgehe, dass mit der Angabe "Höchstpreis" eine Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung verbunden sei. Die Angabe "Höchstpreis" werde vom Publikum nicht so verstanden, dass die Beklagte genau den gleichen Preis erziele wie die anderen am Markt tätigen Unternehmen auch. Es sei nicht so, dass ein potentieller Verkäufer einer Immobilie die Angabe so verstehe, dass die Beklagte wohl doch keinen Höchstpreis erziele, dafür aber über eine besondere Kompetenz verfüge und einen besonders guten Service anbiete. Vielmehr sei aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise davon auszugehen, dass die Beklagte nicht nur kompetent und serviceorientiert, sondern vielmehr auch in der Lage sei, den Höchstpreis zu erzielen, den die Mitbewerber nicht erzielen könnten.
Eine Gewöhnung des Verkehrs an Werbungen von Immobilienmaklern, die angäben, "Höchstpreise" zu erzielen, liege nicht vor. Denn von 35.000 Immobilienmaklern, die im Jahr 2018 in Deutschland tätig gewesen seien, bediene sich nur ein verschwindend geringer Anteil der Höchstpreis-Werbung.
Der Kläger hat gemeint, dass ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG zustehe. Der Kostenanspruch in Höhe von EUR 299,60 brutto beruhe auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe "Hausverkauf zum Höchstpreis" zu werben, wenn dies wie folgt geschieht:
...
2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 299,60 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14.11.2019 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass das durch den Kläger zugrunde gelegte Verständnis des gerügten Slogans unzutreffend sei. Der Verkehr verstehe die in Rede stehende Wortfolge dahingehend, dass die Beklagte lediglich angebe, die jeweilige Immobilie - ohne jeden Mitbewerberbezug - zum Höchstpreis zu verkaufen bzw. verkaufen zu können. Dies sei unbedenklich, weil es in der Natur der Sache liege, dass ein Maklerunternehmen die jeweilige Immobilie des Kunden zum höchsten Preis im Sinne des höchstmöglichen Preises verkaufe bzw. zu verkaufen versuche. Es liege keine unlautere Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung vor, weil der Verkehr immer erwarte, dass eine Immobilie zum "Höchstpreis" verkauft werde.
Eine Spitzenstellungsbehauptung komme nur in Betracht, wenn die Richtigkeit des Slogans nach Auffassung des Verkehrs objektiv nachprüfbar sei. Habe eine Werbeaussage einen objektiv nicht nachprüfbaren Inhalt, komme eine irreführende Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungsbehauptung nicht in Betracht. Anpreisungen wie die vorliegende Werbeangabe h...