Entscheidungsstichwort (Thema)

Südafrika

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile i.S.v. der §§ 328 Abs. 1 Nr. 5, 723 Abs. 2 ZPO auch nach dem In-Kraft-Treten des südafrikanischen "Protection of Business Act (Act 99 of 1978)" - partiell - verbürgt.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 327 O 319/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 23.4.2009 - 327 O 319/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren, die Entscheidung eines südafrikanischen Gerichts für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar zu erklären. Sie sind die Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn H. (künftig: der Schuldner) in einem in Südafrika anhängigen Insolvenzverfahren. Die Beklagte zu 1) betreibt in Hamburg ein Juweliergeschäft, die Beklagte zu 2) und ihr Ehemann waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Beklagten und der Ehemann der Beklagten zu 2) erhoben in Südafrika gegen die Kläger mehrere Klagen, vor allem auf Herausgabe von Schmuckstücken, die die Beklagte zu 1) dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, von ihm aber nicht bezahlt wurden. Im Gegenzug reagierten die Kläger mit einer Widerklage. Außerdem führten die Beklagten einen Rechtsstreit mit der Firma H. LTD. Unter dem 24.7.2002 schlossen die Kläger, die Fima H. LTD, die Beklagten sowie mit ihnen verbundene Unternehmen ("H.-R. - Gruppe") außergerichtlich einen Vergleich ("Settlement Agreement") in dem sie sich zur Erledigung der Rechtsstreite darauf einigten, dass die Beklagten und die übrigen Mitglieder der H.-R. - Gruppe als Gesamtschuldner an die Kläger Südafrikanische Rand (ZAR) 5 Mio. zahlen sollten (Anl. K 10). In den Ziff. 7 und 8 der Vereinbarung heißt es wie folgt:

7. This agreement is governed by South African law and the Cape High Court shall have jurisdiction in respect of any dispute arising here from.

8. This agreement may at the instance of any party hereto be made an order of the Cape High court or any German Court of competent jurisdiction.

Die Beklagten zahlten nur den vereinbarten ersten Teilbetrag i.H.v. ZAR 500.000,00.

Die Kläger verwerteten noch zwei ihnen zur Sicherheit überlassene Schmuckstücke, eine Südseeperlenkette und ein Mittelstück mit Rubin. Dafür erzielten sie in einer Auktion bei Sotheby's netto rund Britische Pfund (GPB) 29.000,00. Den Versteigerungserlös verrechneten sie auf die noch offene Vergleichssumme.

Über die Zahlung des Restbetrages nebst Zinsen und Kosten erwirkten die Kläger gegen die Beklagten eine Entscheidung ("order") des High Court of South Africa vom 5.12.2007 (Anl. K 1), die sie in Deutschland vollstrecken wollen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der §§ 722, 723, 328 ZPO für eine Vollstreckbarkeit der südafrikanischen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland lägen vor. Die Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Nr. 5 ZPO sei im Verhältnis zur Südafrikanischen Republik verbürgt. Zwar mache der südafrikanische Protection of Businesses Act (Act 99 of 1978) - PBA - die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Südafrika von der Genehmigung des südafrikanischen Wirtschaftsministers abhängig, sofern ihr Gegenstand in Verbindung stehe mit "dem Bergbau, der Produktion, dem Import, dem Export, der Ölverarbeitung, dem Besitz, Gebrauch oder Verkauf oder dem Eigentum an jeglichen Rohstoffen oder Substanzen jeglicher Natur, ob innerhalb oder außerhalb, in die oder aus der Republik". Die südafrikanischen Gerichte legten diese Vorschrift aber sehr restriktiv dahingehend aus, dass sie nur für Rohstoffe und Substanzen gelte, die nicht fabrikmäßig hergestellt oder verarbeitet worden seien. Ausländische Urteile, in denen es wie hier um Schmuckstücke gehe, fielen mithin nicht unter den Ministervorbehalt.

Die Kläger haben beantragt, das Urteil des High Court of South-Africa (Kammer der Kapprovinz) vom 5.12.2007, Fall Nr. 11627/06, gem. §§ 722, 723 ZPO im Inland für vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Verbürgung der Gegenseitigkeit sei wegen der im PBA vorgesehenen ministeriellen Genehmigung nicht verbürgt. Denn eine solche Erschwernis für die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile gebe es im deutschen Recht nicht. Sie haben bestritten, dass die südafrikanischen Gerichte die gesetzlichen Bestimmungen ent...

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