Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.12.1999; Aktenzeichen 10 O 237/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat aufgrund eines 1983 unter Vermittlung einer Firma K. Inc. zustande gekommenen Vertrages die Firma J.K. Co. (im Folgenden: J.K.) mit Keramikfliesen für ein Bauvorhaben in Portland, im U.S.-Bundesstaat Oregon beliefert. Diese erwirkte ein Urteil des United States District Court for the District of Oregon in Portland vom 30.11.1987, durch welches die Beklagte und die Firma K. Inc. zur Zahlung von 1.307.175,40 US-$ nebst 6,04 % Zinsen seit dem 31.3.1987 sowie weiterer 15.112,10 US-$ nebst 6,93 % Zinsen seit dem 1.12.1987 an die Firma J.K. wegen verspäteter und mangelhafter Fliesenlieferung verurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin war „surety” (eine Art Ausfallbürge) für die geschäftlichen Aktivitäten der Firma J.K. und hat die Urteilssumme an diese gezahlt. J.K. ist zwischenzeitlich in Konkurs gefallen. Am 15.3.1992 stellte der United States Bankrupty Court for the Central District of Utah fest, dass die Firma J.K. an dem Urteil vom 30.11.1987 keine Interessen mehr habe, daraus selbst nicht mehr vollstrecken könne und die Ansprüche nicht zur Konkursmasse gehörten. Durch Urteil vom 18.2.1994 erklärte der United District Court of Oregon for the District of Oregon, dass die Klägerin alle Rechte, Ansprüche und Vermögensinteressen aus dem „K.-Urteil” vom 31.3.1987 erhalte, dass diese Ansprüche unbeschränkt seien und auf den vollen Betrag des vorgenannten Urteils einschl. aller aufgelaufenen Zinsen lauteten und dass die Klägerin das alleinige und exklusive Recht habe, die Vollstreckung und Beitreibung aus dem vorbezeichneten Urteil zu verfolgen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, das Urteil vom 31.3.1987 in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Wegen der näheren Sachdarstellung, insb. der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma J.K., der Vertragsabwicklung und des Ablaufs des zum Urteil vom 31.3.1987 führenden gerichtlichen Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Vorbringens und Begehrens der Parteien wird auf den sorgfältig erarbeiteten Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 10.12.1999 (Bl. 671 ff. GA) Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien verwiesen auf die vorgelegten Privatgutachten des Prof. S. vom 18.5.1995 (Anlage K 51) und vom 10.5.1996 (Bl. 199 ff. GA) sowie des Prof. Dr. Sch. vom 12.5.1987 (Anlage K 57) und vom 14.8.1995 (Anlage K 58).

Das LG hat nach Einholung zweier Rechtsauskünfte des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Recht (Bl. 382 ff. GA und Bl. 581 ff. GA) sowie deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung das Urteil des United States District Court for the District of Oregon in Portland vom 30.11.1987 mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Klägerin Gläubigerin der titulierten Ansprüche ist; den weiteren, auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klageantrag (nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens) hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen,

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Hierzu macht sie geltend:

Die Anerkennung des in Portland erwirkten Urteils sei ausgeschlossen, weil

  • das amerikanische Gericht nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig gewesen sei,
  • die Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstoße und
  • die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei.

1. a) In Portland sei kein Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet gewesen. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht (lex fori) habe es sich um einen Versendungskauf gehandelt, dessen Erfüllungsort durch den Sitz des Verkäufers bestimmt werde. Gleiches gelte nach dem deutschen Kollisionsrecht (lex causae des Zweitstaates) und dem Kollisionsrecht des Staates Oregon (lex causae des Erststaates), die ebenfalls auf die Anwendung materiellen deutschen Rechts verwiesen. Aber auch nach dem Recht Oregons sei Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers.

Die im ursprünglichen Angebot vom 9.12.1983 enthaltene Klausel „F.O.B. Portland” sei in den Folgeverhandlungen zur Erzielung eines Preisnachlasses von 50.000 US-$ fallen gelassen und nicht Gegenstand des endgültigen Vertrages geworden. Bei dieser Klausel habe es sich um einen wesentlichen Gesichtspunkt des Vertragsinhalts gehandelt und es sei nicht nachvollzi...

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