Entscheidungsstichwort (Thema)
TV-Supplement
Leitsatz (amtlich)
1. Irreführende Angaben in einem (an den Endverbraucher gerichteten) Werbeprospekt sind im Regelfall nicht relevant für eine Täuschung von Werbekunden, die für eine Werbung in diesem Werbemittel gewonnen werden sollen.
2. Angaben in dem Impressum eines (kostenlos verteilten) Werbemittels dienen in der Regel allein der Erfüllung presserechtlicher Erfordernisse. Ihnen fehlt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine wettbewerbliche Zielrichtung.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 315 O 659/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (anteilig) 75.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von unadressierter Werbung.
Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung EA ein Werbekonzept an, bei dem Werbesendungen mit der normalen Hauspost sonnabends in die Hausbriefkästen verteilt werden können. Zu diesem Zweck wird eine nach Bedarf unterschiedliche Anzahl von Werbeprospekten zusammen mit einem Fernsehprogramm als Trägermedium in einer verschweißten Plastikfolie an alle Haushalte eines bestimmten Bezirks verteilt. Das Verbreitungsgebiet sowie die Häufigkeit der Verteilung von EA in einem bestimmten Verbreitungsgebiet hängt wesentlich von insoweit bestehenden Verbreitungsaufträgen ab.
Für ihren Werbeträger EA wirbt die Beklagte ggü. gewerblichen Abnehmern, die ihre Prospekte an Endverbraucher verteilen wollen, mit einer Reihe von Verkaufsförderungsmaßnahmen. Verschiedene der hierin aufgestellten Werbebehauptungen sind von den Klägern beanstandet worden. Sie waren in der Vergangenheit Gegenstand von Verfahren vor dem LG Hamburg und dem OLG Hamburg.
Im vorliegenden Rechtsstreit greifen die Kläger auf EA bezogene Äußerungen der Beklagten an, die sich zum Teil in Werbeunterlagen, zum Teil in dem Werbeträger EA selbst abgedruckt sind bzw. waren.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen mit Blick auf den Werbeträger EA zu behaupten/behaupten zu lassen,
a) "Regelmäßig samstags durch den Zusteller der Deutschen Post direkt in Ihren Briefkasten" wie dies in der nachfolgend eingespiegelten Titelseite von EA geschieht (es folgt eine Kopie),
und/oder
b) "Erscheinungsweise in Teilgebieten wöchentlich" wie dies in der nachfolgend eingespiegelten Kopie des Impressums von EA geschieht (es folgt eine Kopie),
und/oder
c) "Verlässlichkeit - Durch die Terminzustellung erreichen Sie jeden Samstag alle Haushalte in Ihrem Wunschgebiet" wie dies in dem nachfolgend eingespiegelten Auszug aus der Eigenwerbungsbroschüre "Alles für Ihren Erfolg" (Stand August 2003) geschieht (es folgt eine Kopie),
und/oder
d) "TV-Supplement - Als Trägermedium wird ein kostenloses TV-Supplement eingesetzt - somit wird die Sendung erwartet und garantiert geöffnet" wie dies in dem nachfolgend eingespiegelten Auszug aus der Eigenwerbungsbroschüre "Alles für Ihren Erfolg" (Stand August 2003) geschieht (es folgt eine Kopie),
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Beklagte zu Buchst. c. der Klage verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger. Sie verfolgen in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Begehren weiter. Die Beklagte verteidigt auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags das landgerichtliche Urteil.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht zu den noch verbleibenden Werbebehauptungen zu Buchst. a., b. und d. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Das LG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.2.2005 sowie zu Protokoll der Senatssitzung am 3.3.2005 klargestellt, dass sie auch in zweiter Instanz ausschließlich den Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Klageantrags verfolgen, der auf die konkrete Verletzungsform Bezu...