Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.06.1990; Aktenzeichen 324 O 75/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.6.1990 – Az.: 324 O 75/90 – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, die folgenden Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Mietverträge über Wohnraum – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – zu empfehlen:

  1. „Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache sowie sämtlicher zum Hauses oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter verantwortlich, soweit die Beschädigung von … seine (n) … Besucher (n) … verursacht worden ist.”
  2. „Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfaßt das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie die Erneuerung zerbrochener Glasscheiben.

Die Höhe der Belastung im Einzelfall ist auf 150 DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600 DM, höchstens jedoch auf 10 % der jeweiligen Jahresnettokaltmiete.”.

2. die Empfehlung der nachstehenden Klauseln dadurch zu widerrufen, daß in der nach Rechtskraft dieses Urteils noch nicht für den Druck abgeschlossenen nächstfolgenden Ausgabe der Zeitschrift „Hamburger Grundeigentum” unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift

Widerruf

folgendes veröffentlicht wird:

Durch Urteile des Landgerichts Hamburg vom 29.6.1990 und Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.4.1991 sind wir verpflichtet worden, die Empfehlung folgender Klauseln in Mietverträgen zu unterlassen:

  1. „Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter verantwortlich, soweit die Beschädigung von … seine (n) … Besucher (n) … verursacht worden ist.
  2. „Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfaßt das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie die Erneuerung zerbrochener Glasscheiben.

    Die Höhe der Belastung im Einzelfall ist auf 150 DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600 DM, höchstens jedoch auf 10 % der jeweiligen Jahresnettokaltmiete.”

    Wir empfehlen die Verwendung dieser Klauseln, ferner auch der folgenden Klausel nicht mehr:

  3. „Der Mieter leistet bei Abschluß des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von … höchstens jedoch in Höhe der dreifachen Monatsmiete.”

Grundeigentümer-Verband e.V. …

(Vorstandsvorsitzende/er)

II.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des Beklagten im Bundesanzeiger auf Kosten des Beklagten und im übrigen auf eigene Kosten bekanntzugeben.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 9/20 und der Beklagte 11/20, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 24.400 DM, die des Klägers 6.300 DM.

VI.

Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zum Widerruf der Empfehlung der Kleinreparaturklausel (Ziff. I. 1 b), 2 b) des Urteilstenors) wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage von dem Beklagten Unterlassung und Widerruf der Empfehlung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 13 ff. AGBG.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, sich für die Interessen von Mietern einzusetzen und seine Mitglieder rechtlich zu beraten. Er hat mehr als 75 Mitglieder.

Der Beklagte ist ein Eigentümerverband, der für seine Mitglieder Formularmietverträge mit einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellt und deren Verwendung u.a. in der Zeitschrift „Hamburger Grundeigentum” empfiehlt.

§ 9 A...

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