Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.05.1991; Aktenzeichen 310 O 38/91) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung von 12.000 DM oder Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Das Urteil beschwert, die Beklagte in Höhe von 97.651,50 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für ein Dreifamilienhaus, das er geplant, aber infolge Kündigung des Architektenvertrages nicht erbauen lassen hat.
1988 verhandelten die Parteien darüber, ob der klagende Architekt für die Beklagte ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück K. … in Hamburg bauen sollte. Mit Schreiben vom 20. März 1988 (Anl. K 1) machte der Kläger der Beklagten Vorschläge für sein Honorar. Das Honorar wollte er nach der Honorarzone IV der HOAI berechnen für ein Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen. Die gesamte Nettowohnfläche von ca. 500 qm sollte zu einem Festpreis von 2.200,– DM bis 2.300,– DM je qm erstellt werden. Hieraus sollten sich Baukosten von 1.100.000,– DM bis 1.150.000,– DM zzgl. 14% Umsatzsteuer ergeben. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Laut der Honorartafel für Grundleistung errechnet sich ein Honorar von 120.000,– DM bis 135.000,– DM.” Im übrigen wird auf das Schreiben Anl. K 1 verwiesen.
Am 13. April 1988 schrieb die Beklagte an den Kläger (Anlage K 1), daß sie ihm auf der Grundlage seines Vorentwurfs und seines Leistungsangebots vom. 20. März 1988 den Architektenauftrag erteile. Die Position 1 bis 4 seines Angebots (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) führten erst, dann zu Zahlungsansprüchen und Fälligkeit, wenn die Baugenehmigung erteilt sei. Es gelte eine Honorarobergrenze von 135.000,– DM als fest vereinbart. Im übrigen gälten die nicht von diesen Abweichungen betroffenen Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag, die Bestandteil dieses Vertrages seien.
Durch die Unterschrift auf diesem Schreiben erklärte sich der Kläger hiermit einverstanden.
Die in Bezug genommenen allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag enthalten im § 8 folgende Bestimmung:
Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf die vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, welche mit 40% des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart werden.
Der Kläger entwarf das Wohnhaus und fertigte die Genehmigungsplanung an. Sein Entwurf enthielt eine Wohnfläche von ca. 503 qm. Die Beklagte unterzeichnete den Bauantrag. Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung für sie. Mit Schreiben vom 11. August 1988 (Anl. B 1) wies die Bauprüfabteilung des Ortsamtes B. auf Bedenken gegen den Entwurf hin. Sie schrieb:
„Leider wurden die Höhenangaben nicht auf Normalnull bezogen. Der Bezug zu der natürlichen Geländehöhe würde nämlich verdeutlichen, daß Ihr geplantes Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht realisiert werden kann. Die Geländehöhen in alsternahen Gebieten liegen ca. bei 4,40 m über Normalnull, der Alsterspiegel ist auf 3,05 m über Normalnull festgesetzt. Bei ihrer geplanten Sohlenhöhe von minus 2,66 m unter Erdgleiche würde die Gründungsebene ca. 1,30 m unter dem Alsterspiegel liegen… Die angegebenen Baukosten zeigen, daß dies nicht beabsichtigt wird. Weiterhin sind ihrem Architekten einige Planungsfehler unterlaufen (Rampenneigung, Treppenabmessung, fehlende Erdüberdeckung der Garagendecke, rechnerische Ungenauigkeiten), die korrigiert werden müssen …”
Der Kläger änderte darauf den Entwurf. Mit Schreiben vom 10. April 1989 (Anlage K 13) wies die Beklagte ihn darauf hin, daß nach der Grundakte 1939 eine Eigentumsbeschränkung zugunsten des Grundstücks K. 1 vereinbart worden sei. Danach solle ein 2 m breiter Streifen entlang der Ostgrenze unbebaut, bleiben. Die Eigentumsbeschränkung sei bedeutungslos. Sie – die Beklagte – werde eine Löschung des Rechts von Amts wegen anregen.
Am 14. Juni 1989 wurde die Baugenehmigung erteilt (Anl. K 3). Am 19. Juni 1989 schickte der Kläger der Beklagten eine Abschlagsrechnung (Anlage K 4). In dieser ging er davon aus, daß er für die Grundlagenermittlung 3%, für die Vorplanung 7%, für die Entwurfsplanung 11% und für die Genehmigungsplanung 6%, insgesamt 27% des Festhonorars von 135.000,– DM zzgl. 14% Umsatzsteuer verlangen könne. Auf dieser Weise errechnete er ein Honorar von 41.553,– DM.
Am 13. Juli 1989 schrieb K. B. der heute mit der Beklagten verheiratet ist, als deren Generalbevollmächtigter an den Kläger, der Baugenehmigungsbescheid vom 1...