Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 58 O 402/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33, vom 10. Mai 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.100, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger ist mit DM 5.076,– beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks … (vormals: …, 2000 Hamburg … auf dem sich eine Netzstation der Beklagten befindet. Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines Vaters Dr. …, der den Vertrag vom 19./22. August 1958 mit der Beklagten geschlossen hat (Anl. K 1). Der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger wird in dem Vertrag mit „Vertragspartner” bezeichnet und die Beklagte mit „…”. In Ziffer I. des Vertrages verpflichtet sich die Beklagte zur Lieferung von gebrauchsfertigem Strom. Nach Ziffer II. des Vertrages überläßt der Rechtsvorgänger des Klägers der Beklagten einen näher gekennzeichneten Raum von etwa 24 qm Grundfläche für die Errichtung und den Betrieb einer Netzstation. In Ziffer III. ist geregelt, daß das jährliche „Entgelt” DM 150,– beträgt. Ziffer IV. des Vertrages enthält Regelungen über die Nutzung und den Betrieb der Netzstation. Ziffer V. enthält eine Rechtsnachfolgeregelung. Aus Ziffer VI. ergibt sich das Recht der Beklagten auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Ziffer VII. des Vertrages enthält Bestimmungen zur Dauer des Vertrages.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1989 (Anl. K 2) errechnet der Kläger eine „Erhöhung der Jahresmiete” von DM 150,– auf DM 556,08 und fordert die Beklagte auf, ab 1. Oktober 1989 den erhöhten Betrag zu zahlen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Zwischen den Parteien bestehe bezüglich des Raumes von etwa 24 qm Grundfläche für die Errichtung und den Betrieb einer Netzstation ein Mietvertrag. Das vereinbarte Entgelt von DM 150,– habe eine Gegenleistung für die Überlassung des Raumes darstellen sollen. Für die Beklagte habe der Sinn darin gelegen, die fortgesetzte Nutzung für den Fall zu sichern, daß die gesetzlich normierte Duldungspflicht einmal wegfallen sollte. Der Vertrag sei für den Kläger praktisch unkündbar. Eine Kündigung des Klägers hätte zur Folge, daß das vereinbarte Entgelt entfiele und die Beklagte als Energieversorgungsunternehmen die Nutzung unentgeltlich fortsetzen könne. Dies sei dem Kläger nicht zuzumuten. Im Hinblick auf den seit Vertragsabschluß eingetretenen Kaufkraftschwund und die Steigerung des Bruttoverdienstes der Arbeiter sei es für den Kläger unerträglich geworden, an der ursprünglich vereinbarten Miete festzuhalten. Es läge eine grobe Äquivalenzstörung vor, die den Kläger berechtige, den erhöhten Mietzins zu verlangen. In einem vergleichbaren Fall werde diese Auffassung auch von dem Hanseatischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 15. März 1989 (4 U 173/88) vertreten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 einen Jahresmietzins von DM 556,08, fällig jeweils am 1. Oktober eines jeden Jahres, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen (vormals AVB 1942 und jetzt AVBEltV) sei die Beklagte berechtigt, von dem Vertragspartner, d. h. jetzt von dem Kläger, die unentgeltliche Überlassung des Platzes für die Netzstation zu fordern. Der Vertrag aus dem Jahre 1958 belaste daher den Kläger nicht, sondern er begünstige ihn. Die Raumüberlassung für die Netzstation geschehe nicht aus Rentabilitätsgründen, sondern um die Voraussetzungen für die Versorgung mit elektrischer Energie zu schaffen. Dabei verbiete sich eine Parallele zu Mietverträgen oder Erbbauzinsverträgen. Das Entgelt sei nur für die Eintragung der Dienstbarkeit oder für die Rechtsnachfolgeklausel vereinbart und nicht für die Raumüberlassung. Auch zahle die Beklagte bei Neuerrichtung von Netzstationen ein geringeres Entgelt als zur Zeit des Abschlusses des hier streitigen Vertrages. Wenn der Kläger von einer groben Störung des Gleichgewichtes zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehe, könne er ja das Vertragsverhältnis kündigen. Wenn der Vertrag ende, möge die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gelöscht werden. Dies ändere aber nichts an der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Nutzung des Platzes für die Netzstation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Sozialbindung des Eigentums bewirke insofern, daß der Eigentümer die Netzstation ohne Entschädigung zu dulden habe. Ein Mietverhältnis sei jedenfalls nicht gegeben. Von einer Äquivalenzstörung könne nicht die Rede sein. Der Begründung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. März 1989 könne nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 1990 abgewiesen.

Das Landgericht ist in seinen Entscheidungsgründen der i...

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