Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen 308 O 357/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.05.1999; Aktenzeichen 1 BvR 77/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 3. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 20.000.– DM.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 20.000.– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Im Verlag der Beklagten erscheint das monatlich veröffentlichte Frauenmagazin …

In der … Nr. 7/97 (Juli 1997) veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift „Ich liebe den …” ein Interview mit … und drei Hochzeitsfotos. Das Interview ist auf der Titelseite mit den Hinweisen „Warum ich den … liebe” und „Die geheimen Hochzeitsfotos” angekündigt worden (Anlage K 4). Von der …-Ausgabe Nr. 7/97 wurden 285.857 Exemplare verkauft (Anlage K 8).

Die Klägerin beanstandet die Veröffentlichung der drei Fotos als Verletzung ihrer Rechte und nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch.

Die Klägerin ist durch die Justizbehörde für die Hamburger Justizvollzugsanstalten und für den Strafvollzug in diesen verantwortlich, durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist sie für das Allgemeine Krankenhaus … (AK …) zuständig.

Die Klägerin ist für die Betreuung des …, geb. …, im AK … zuständig. Dieser – in den Medien als „…” bekannt – ist wegen Vergewaltigung und Mordes dreier Frauen zu lebenslanger Haftstrafe mit Sicherungsverwahrung im AK … verurteilt worden. Zwischen ihm – damals hieß er noch … – und seiner Therapeutin … entwickelte sich eine Liebesbeziehung. … brach am 27. September 1995 aus der Sicherungsverwahrung aus, seine Therapeutin hatte die Flucht vorbereitet, beide wollten gemeinsam fliehen. Nach seiner Verhaftung im Dezember 1995 kam … ins AK … zurück, seine Therapeutin wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und hat im AK … seitdem Hausverbot.

… und … faßten dann den Entschluß zu heiraten. Die standesamtliche Trauung fand am 13. März 1997 in der Untersuchungshaftanstalt (…) der Klägerin und unter Amtshilfe der Justizbehörde statt. Danach hat … den Namen seiner Ehefrau angenommen.

Um die Empfindungen der Hinterbliebenen der Opfer des … – dessen Hochzeit mit seiner Fluchthelferin und Therapeutin wurde als anstößig angesehen – zu schützen, sollte die Eheschließung nicht als Medienereignis kommerziell ausgebeutet werden. Die Justizbehörde der Klägerin ließ daher keine Medienvertreter in die Untersuchungshaftanstalt und gestattete vor, während und nach der Trauung keine Bild- und Tonaufnahmen. Die Anzahl der Gäste wurde auf zwei Personen – einschließlich der Trauzeugen – begrenzt (wegen der Presseberichterstattung vgl. Anlagenkonvolut K 2).

Die Justizbehörde der Klägerin gestattete nur, daß …, ein Justizvollzugsbediensteter der Klägerin, zwei Hochzeitsfotos anfertigte. … machte drei Polaroidfotos von dem Brautpaar bei der Trauung. Die drei Fotos wurden … am 14. März 1997 im AK … ausgehändigt, er verpflichtete sich, die Fotos nicht den Medien zukommen zu lassen (Anlage K 3).

Die drei Fotos wurden in der … Nr. 7/97 von der Beklagten veröffentlicht (Anlage K 4). Durch schriftliche Vereinbarung vom 14. Juli 1997 trat … die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten drei Fotos sowie sämtliche Ansprüche wegen der Bildrechtsverletzungen an die Klägerin ab (Anlage K 1).

Auf die Abmahnung der Klägerin (Anlage K 5) hat die Beklagte ihr mitgeteilt, sie habe für die Bildaufnahmen 15.000.– DM bezahlt und dem Veräußerer vertraglich zugesichert, über die Herkunft der Fotos Stillschweigen zu wahren, daran werde sie sich halten (Anlage K 6). Die Beklagte hat außerdem der Klägerin geschrieben, über die Original-Polaroidfotos habe sie niemals verfügt, ihr Informant habe nur das Anfertigen von Reproduktionen gestattet, diese seien nach dem Erscheinen des …-Heftes vernichtet worden (Anlage K 10).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Inhaber der Leistungsschutzrechte an den drei Hochzeitsfotos sei der Fotograf …. Sie (Klägerin) sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte, das ergebe sich bereits daraus, daß … ihr Bediensteter sei und die Fotos für dienstliche Zwecke angefertigt habe. Es sei von ihr bezweckt gewesen, daß die Trauung nicht in den Medien ausgewertet würde, die Kontrolle über die Fotoverwertung habe sie (Klägerin) behalten wollen. Deswegen habe sie die Fotos durch … machen lassen und dem Brautpaar die Aufnahmen nur zur privaten Erinnerung aushändigen lassen. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos seien bereits bei der Aufnahme am 13. März 1997 stillschweigend auf sie (Klägerin) übertragen worden.

Mit der Aushändigung der drei Fotos am 14. März 1997 an … sei an ihn keine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt. Vielmehr habe sie (K...

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