Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 14.06.2007; Aktenzeichen 315 O 1/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 14. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das landgerichtliche Urteil auf das nunmehr dem Senatsurteil beigefügte "Storyboard" (Anlage K 1) bezieht.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.050.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Nassrasierapparaten. Die Klägerin vertreibt ihre Produkte unter anderem unter der Dachmarke "Quattro". Zu ihrer Produktpalette gehört auch der Damen-Nassrasierer "Quattro for Women".
Die Beklagte vertreibt als Konkurrenzprodukt den Damen-Nassrasierer "Gilette Venus Vibrance". Sie bewirbt im Rahmen einer Werbeaktion unter dem Motto "Achten Sie jetzt auf viele große Marken mit diesem Zeichen" - neben dem hier streitgegenständlichen Nassrasierer - zwei weitere ihrer Produkte aus unterschiedlichen Bereichen der Körperpflege (Haarspray, Damenbinden) auf Verkaufsdisplays im Einzelhandel sowie in einem TV-Spot einheitlich gemeinsam mit dem in Form einer Goldmedaille in einen Lorbeerkranz eingebetteten Werbeslogan: "Simply the Best!" (Anlage ASt 1 des Verfügungsverfahrens 315 O 678/06; Anlage K 1). Unter diesem blickfangmäßig herausgestellten Slogan findet sich in kleiner Schrift u.a. die Zusätze: "Testen Sie unsere Besten" und "Geld-zurück-Garantie". Unter den Verkaufsständern befindet sich im TV-Spot ein Warensortiment der so beworbenen verschiedenen Produkte. In dem Werbespot wird darüber hinaus in diesem Zusammenhang noch ein weiteres Produkt (Taschentücher) beworben. Die in den Handel tatsächlich abgegebenen Displays waren allerdings - entgegen dem in dem dem TV-Spot erweckten Eindruck - jeweils nur für eine dieser Marken gestaltet.
Auch den Damen-Nassrasierer "Gilette Venus Vibrance" bewirbt die Beklagte auf diese Weise (Anlage K 1). Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrige Irreführung.
Sie hatte die Beklagte bereits in dem Verfügungsverfahren 315 O 678/06 vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihrem Verlangen vom 07. November 2006 (Anlage K 3), die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05. September 2006 (Anlage K2) als endgültige Regelung anzuerkennen, trat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2006 entgegen (Anlage K 4). Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nunmehr im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter.
Die Klägerin ist der Auffassung,
der Werbespot sei ebenso wie die Werbeaussage auf dem Verkaufsdisplay als wettbewerbswidrige Alleinstellungsberühmung unzulässig. Darüber hinaus täusche die Beklagte den Verkehr auch darüber, dass die (nicht auf denselben Hersteller hinweisenden) Produkte nicht etwa - wie es scheint - von einem objektiven Dritten, sondern von ihr selbst mit diesem Prädikat ausgezeichnet worden seien. Hierdurch erschleiche sie sich das Vertrauen der Verbraucher in unlauterer Weise. Denn der Verbraucher schenke Auszeichnungen Dritter mehr Aufmerksamkeit. Der in kleiner Schrift gehaltene Zusatz "Testen Sie unseren Besten!" werde von den Verbrauchern im Regelfall zumindest nicht in irrtumsausschließender Weise wahrgenommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
im Zusammenhang mit dem Damen-Nassrasierer "Gilette Venus Vibrance" den Slogan "Simply the Best!" zu benutzen, wenn dies wie auf dem nachfolgend abgebildeten Verkaufsdisplay geschieht ;
2.
den Werbespot, wie er dem Antrag als Storyboard (Anlage K 1) angefügt ist, zu verbreiten, in dem der Slogan "Simply the Best!" in Bezug auf den Damen-Nassrasierer "Gilette Venus Vibrance" benutzt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung,
der Slogan werde von den angesprochenen Verkehrskreisen in der beanstandeten Verwendungssituation als inhaltsleere Anpreisung bzw. reklamehaft Übertreibung verstanden und deshalb nicht ernst genommen. Ein Wettbewerbsverstoß liege deshalb nicht vor. Im Übrigen nähme der Verkehr die Anpreisung als Eigenvergleich und nicht als Empfehlung Dritter wahr.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 14. Juni 2007 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzl...