Entscheidungsstichwort (Thema)
StayTuned III
Leitsatz (amtlich)
Ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im Internet im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden, wird nicht i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG "öffentlich wahrnehmbar" gemacht.
Normenkette
UrhG §§ 19a, 78 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.08.2007; Aktenzeichen 308 O 545/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 10.8.2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte betreibt im Internet unter der URL http://www.staytuned.de einen als "StayTuned Direct Drive Net Radio" bezeichneten Musikdienst. Es handelt sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden. Dem Abonnenten des Musikdienstes ist es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er kann Musikalben, die von dem Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent kann sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören.
Über den Dienst des Beklagten sind in der Vergangenheit auch diverse Tonaufnahmen der Künstlergruppe "Die Toten Hosen" zugänglich gemacht worden. Die Rechte an diesen Musikaufnahmen standen für 7, in der Antragsschrift im Einzelnen genannten Tonträgeralben der JKP GmbH & Co. KG (Jochens Kleine Plattenkiste) sowie für weitere 12 Tonträgeralben der T. O. T. Musik GmbH zu.
Die Rechteinhaber haben die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe ohne ihre - weder angefragte noch erteilte - Zustimmung nicht das Recht zu, die Musikdarbietungen der Künstlergruppe "Die Toten Hosen" in der von dem Beklagten praktizierten Art und Weise über seinen Internet-Dienst zugänglich zu machen.
Sie haben den Beklagten daraufhin durch den Kläger als ihren rechtlichen Vertreter mit zwei Schreiben vom 4.7.2006 (Anlage K 3 sowie Anlage K 4) vorgerichtlich abgemahnt und aus ihren Rechten als Tonträgerhersteller sowie den ihnen übertragenen Leistungsschutzrechten der Künstler zur Unterlassung aufgefordert. Hierauf hat der Beklagte am 6.7.2006 zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben (Anlage K 5 und Anlage K 6). Die Übernahme der durch Kostennoten spezifizierten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.147,80 EUR bzw. 4.304,80 EUR hat der Beklagte hingegen abgelehnt. Daraufhin haben die Rechteinhaber ihren - bestrittenen - Kostenerstattungsansprüche am 11.8.2006 (Anlage K 7 für die JKP GmbH & Co. KG) sowie am 9.8.2006 (Anlage K 8 für die T. O. T. Musik GmbH) an den Kläger abgetreten, der diese Ansprüche im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits verfolgt.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.452,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.7.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, den Rechteinhabern stünden urheberrechtliche Verbietungsrechte gegen die von ihm vorgenommene Art der Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Dienst nicht zu. Dementsprechend seien die Abmahnungen unberechtigt gewesen, erstattungsfähige Gebührenansprüche seien nicht entstanden. Im Übrigen seien diese unrichtig berechnet worden. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert sei weit überhöht.
Das LG Hamburg hat den Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom 10.8.2007 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte verfolgt in zweiter Instanz sein Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Der Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des LG Hamburg vom 10.8.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Der Senat kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die angegriffene Entscheidung Bezug nehmen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie geben dem Senat Anlass zu folge...