Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 312 O 29/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt DM 21.390,–.
Gründe
Das Berufungsgericht sieht gemäß § 543 Absatz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands ab.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat tritt dem ausdrücklich bei und macht sich die Begründung des Landgerichts zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung. Insbesondere eröffnet auch das klägerische Berufungsvorbringen keine anderen rechtlichen Aspekte. Der Kläger hat den von ihm für Makler- Nachweistätigkeit verlangten Lohn (vgl. § 652 Abs. 1 BGB) nicht verdient. Der Anspruch scheitert daran, daß die von dem Kläger der Beklagten nachgewiesene Möglichkeit zum Abschluß eines Mietvertrages über das gewerbliche Mietobjekt in Rastatt nicht identisch ist mit der dann tatsächlich wahrgenommenen Chance. Dem Kläger hilft sein Vortrag, die Vormieterin … sei nur beauftragt gewesen, über einen Mietvertrag als solchen und nicht über einen „Mietvertrag mit Abstandssumme” zu verhandeln nicht und auf das diesbezügliche Beweisangebot (Zeugin …) kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Denn unstreitig hat der Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt die Anmietung einerseits und die Abstandsfrage andererseits als getrennt oder einzeln verhandelbar nachgewiesen. Aus Sicht der Beklagten wurde hier ein untrennbares Vertragspaket offeriert, wobei es nicht darauf ankommt, ob später rein äußerlich ein oder zwei Verträge geschaffen werden sollten. Auch die Rechtsverhältnisse bzw. etwaige Absprachen zwischen dem nicht genannten Vermieter und der Vormieterin … können auf sich beruhen. Unstreitig hatte nach außen jedenfalls nur Frau … verhandelt. Das Landgericht hat daher mit Recht die Abstandsfrage als „essentielle Bedingung” für den Abschluß des Mietvertrages bezeichnet. Angesichts der Tatsache, daß beim späteren Vertragsabschluß die Abstandssumme mit DM 35.000,– noch nicht einmal 20 % des von dem Kläger früher bereits herabgehandelten Betrages von DM 200.000,– betrug – das entspricht verglichen mit der Jahresnettomiete (DM 74.400,–) einer Verminderung der Abstandsforderung in Höhe von mehr als einem zweifachen Jahresmietbetrag – kann von der erforderlichen Wesensgleichheit des letztlich abgeschlossenen Vertrages nicht mehr die Rede sein. Ein Nachweis kann aber nur dann für das Zustandekommen des Hauptvertrages ursächlich sein, wenn der geschlossene Hauptvertrag „im wesentlichen mit der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit übereinstimmt” (vgl. Reuter in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Buch, 13. Bearbeitung 1995, Rdn. 113 zu §§ 652, 653 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an und es mag besondere Situationen geben, in denen trotz erheblichen Preisnachlasses bei Beachtung weiterer Gesichtspunkte wie den finanziellen Möglichkeiten des Kauf- bzw. Mietinteressenten, der allgemeinen Marktlage und ähnlichem die Wesensgleichheit zu bejahen sein mag (vgl. Jutta Breiholdt, „Wirtschaftliche Identität bei Preisunterschied zwischen Maklervertrag und Kaufvertrag”, in MDR 1990, 973 f). Die Beweislast für den Umstand, daß der Hauptvertrag mit dem ursprünglich in Aussicht genommenen Geschäft identisch ist oder diesem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumindest gleichkommt, ist indes ein vom Makler zu beweisender Umstand (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Auflage 1991 Rnr. 5 zu § 652 BGB). Daß die erforderliche Wesensgleichheit im vorliegenden Fall fehlt und auch keine besonderen Anhaltspunkte für eine solche ersichtlich sind, das hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt. Ebenfalls zutreffend und überzeugend sind seine Ausführungen zur Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung (AGB) des Klägers, wonach ein Provisionsanspruch generell auch dann entstehen soll, „wenn der Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen wird, die von unserem Angebot abweichen …”. Auf all diese Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich Bezug.
Nach allem muß die Berufung des Klägers erfolglos bleiben. Dementsprechend ergeben sich die Kostenentscheidung und die weiteren prozessualen Nebenfolgen aus den §§ 97 Absatz 1, 708 Ziffer 10, 713, 546 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen gemäß § 546 Absatz 1 Satz 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Unterschriften
Leptien, Thiessen, Wörner
Fundstellen
Haufe-Index 1122337 |
MDR 1998, 150 |
IPuR 1998, 47 |