Entscheidungsstichwort (Thema)
"DSL-Testpaket"
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Aktiengesellschaft, die wegen eines in ihrem Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, während des Rechtsstreits auf eine andere Aktiengesellschaft verschmolzen, haftet die übernehmende Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin gem. § 20 Abs. 1 UmwandlG nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen Umstand, der nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht.
2. Gegen den Rechtsnachfolger kann der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstgehungsgefahr begründet sein, sofern der Verletzte seinen Anspruch, ggf. hilfsweise, auch hierauf stützt. Ob eine Erstbegehungsgefahr besteht, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann z.B. zu berücksichtigen sein, dass trotz der formellen Umwandlung das Unternehmen in personeller und sachlicher Hinsicht. unverändert fortgeführt wird.
3. Hängt bei einer einseitigen Erledigungserklärung die Frage der Erledigung von einer umstrittenen Rechtsfrage ab und sind die Umstände, die zu einer Erledigung führen können, von dem Beklagten herbeigeführt worden, kann der Kläger auch hilfsweise die Hauptsache einseitig für erledigt erklären. Ist entsprechend dem Hilfsantrag die Erledigung der Hauptsache festzustellen und war die Klage ursprünglich zulässig und begründet, sind die Kosten vollständig dem Beklagten aufzuerlegen, da der Wert des Hilfsantrags auf Feststellung der Erledigung nicht hinter dem des Hauptantrags zurückbleibt.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 2; UmwandlG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.09.2006; Aktenzeichen 406 O 190/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg - Kammer 6 für Handelssachen - vom 1.9.2006 geändert:
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Internetdienstleistungen, insbesondere dem Angebot von DSL-Internetzugängen. Die Antragstellerin beanstandet eine Werbung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der AG, für ein DSL-Testpaket als wettbewerbswidrig und hat die AG deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die AG bewarb das Testpaket sowohl im Internet als auch mittels eines mehrseitigen Kataloges.
Die Antragstellerin erwirkte unter dem 15.6.2006 eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg, mit der AG verboten worden ist,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage "DSL testen - 3 Monate für einmalig Euro 9,90!**", wie nachstehend wiedergegeben, zu werben, wenn das Angebot nur unter bestimmten Bedingungen gilt und ein Erläuterungstext zu den beiden Sternchen bei Aufrufen des entsprechenden Angebotes nicht auf der Bildschirmseite gegeben wird:
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Prospekten DSL-Pakete unter Herausstellung von Preisen zu bewerben, die nur unter bestimmten Bedingungen gelten, wenn die Auflösung des Sternchenhinweises am linken Rand des Titelblattes in vertikaler Schrift erfolgt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben, und/oder wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme auf der Seite, auf der das jeweilige Angebot abgedruckt ist, nicht selbst angegeben werden:
c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein DSL-Testpaket mit der Aussage "Inkl. unbegrenzten Surfens", wie nachstehend wiedergegeben, zu bewerben, wenn der Kunde nach Ablauf der Testphase nur einen Volumentarif erhält:
Auf den Widerspruch der AG ist die einstweilige Verfügung mit Urteil des LG Hamburg vom 1.9.2006 bestätigt worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung hat die AG das Urteil insoweit angegriffen, als die einstweilige Verfügung zu Ziff. b) und Ziff. c) des Verbots bestätigt worden ist, d.h. es geht in der Berufung nur noch um die Prospektwerbung. Im Laufe des Berufungsverfahrens, mit Wirkung zum 2.3.2007, ist die AG auf die jetzige AG verschmolzen worden. Diese begehrt eine Änderung des landgerichtlichen Urteils dahingehend, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen wird.
Sie macht geltend, dass der Unterlassungsantrag inzwischen bereits deshalb unbegründet geworden sei, weil sie als Rechtsnachfolgerin nicht für Wettbewerbsverstöße ihrer Rechtsvorgängerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hafte. Auch eine Erstbegehungsgefahr sei nicht gegeben. Sie erkläre ausdrücklich, die streitgegenständlichen Aussagen in der Werbung nicht zu verwenden.
In der Sache selbst rügt sie hinsichtlich Ziff. b) der einstweiligen Verfügung die mangelnde Bestimmtheit des Verbots und die Unklarheit des Verhältnisses der in dieser Zi...