Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheberrechtsschutz für Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen
Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 94, 97, 101
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 308 O 318/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2007 - 308 O 318/07, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die den Tonfilm "S ... P..." über die Musikgruppe "T ... D..." enthaltende DVD mit dem Titel "T ... D..." (Produktnummer der Beklagten 0215) selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der gewerblichen Vorbesitzer und der gewerblichen Abnehmer der im Tenor zu 1 genannten DVD.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Anzahl der hergestellten und vertriebenen der im Tenor zu 1 genannten DVDs, und zwar unter Angabe der Verkaufspreise sowie der Herstellungskosten und/oder Einkaufspreise und der mit der Herstellung und/oder dem Einkauf und Vertrieb der DVD verbundenen produktbezogenen Kosten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, in die Vernichtung aller in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsexemplare der im Tenor zu 1 genannten DVD einzuwilligen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vervielfältigung und Verbreitung der im Tenor zu 1 genannten DVD entstanden ist.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 200.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung einer DVD in Anspruch und stützt sich hierbei in erster Linie auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen.
Die Klägerin ist ein Unternehmen britischen Rechts und produziert und vertreibt u.a. unter dem Label "E. V." weltweit DVDs. Sie erstellt und vertreibt die DVD mit dem Titel "T. D. - S. P." (Anl K 1). Diese DVD enthält Ton- und Bildaufnahmen von drei Auftritten der in der zweiten Hälfte der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts erfolgreichen amerikanischen Musikgruppe "T. D.", die seinerzeit in verschiedenen Fernsehstudios aufgezeichnet worden waren. Hierbei handelt es sich um Auftritte der Gruppe 1967 in Toronto, 1968 in Dänemark und 1969 in New York. Zudem finden sich auf der DVD Interviews aus jener Zeit sowie aus dem Jahr 2001; letztere hatte die Journalistin S. B. (vor allem) mit den drei noch lebenden Gruppenmitgliedern R. K., R. M. und J. D. geführt. Diese DVD wurde von der Klägerin am 14. oder 15.10.2002 in Deutschland, Großbritannien und anderen Staaten der EU herausgebracht. Auf dem Cover der DVD wird die Klägerin in einem "P"-Vermerk als Herstellerin des Gesamtfilmes genannt. Auf der Rückseite der DVD sind Mitarbeiter der Klägerin genannt, so u.a. G. K. als "Executive Producer for E. R. E." und (neben anderen) M. R... als "Production Associate". S. B. wird dort als "Producer" aufgeführt. Das von der Klägerin verwandte Label "E. V." ist im Vorspann des Programms zu sehen.
Die Beklagte vertreibt unter dem Titel "T. D." eine DVD (Anl K 4), die mit Ausnahme des am Anfang eingeblendeten Unternehmenslogos der Beklagten eine identische Bild- und Tonfolge wie die klägerische DVD aufweist.
Die Parteien streiten u.a. darüber, ob es sich bei dem Inhalt der DVD "T. D. - S. P." bzw. der DVD "T. D." um ein Filmwerk im Sinne vom § 2 I Nr. 6, II UrhG handelt und ob der Klägerin hieran Rechte als Filmhersteller zustehen. Daneben bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin Rechte an dem gesamten dort gezeigten Bild- und Tonmaterial erworben hat. Zahlreiche tatsächliche Fragen sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist allerdings, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin (E. R... E. PLC) von dem C. B. C. V. R. C. die einfachen Nutzungsrechte an den Konzertaufnahmen aus Montreal erworben hat (Anl K 10/10a). Die Klägerin hat zudem eine Vereinbarung mit einer "D. M. C." über die anderen verwandten Konzertaufnahmen zur Verwendung in einem Programm "S." vorgelegt (Anl K 6/6a); nach dieser Vereinbarung sollten - wie es dann tatsächlich geschah - u.a. neue Interviews von der Journalistin S. B. durchgeführt und die klangliche Aufbereitung der historischen Konzertaufnahmen von dem Produzenten B. B. vorgenommen werden. Die Beklagte hat hierzu bestritten, dass die "D. M. C." für die Gruppenmitglieder der "D." habe handeln dürfen und dass der Unterzeichner D. S... die "D. M. C." habe vertreten dürfen.
Das LG hat die auf Unterlassung, Auskunft, Zustimmung zur Vernichtung und Schadensersat...