Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 7 O 318/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bremen vom 13.9.2007 wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Vervielfältigungsstücke des Filmwerks "Die Stimme" und/oder Ausschnitte des Filmwerks "Die Stimme" ohne Zustimmung der Klägerin herzustellen, zu verbreiten, vorzuführen, zu senden und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere durch Verbreitung des Films "The Dreamer" auf DVD.
2. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen Exemplare des Filmwerks "The Dreamer" zu vernichten, soweit diese Filmausschnitte aus "Die Stimme" enthalten.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum und unter Erzielung welcher Umsätze und Gewinne er die Handlungen der in Ziff. 1 bezeichneten Art begangen hat.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der aus ihm und der Klägerin bestehenden Gesamthandsgemeinschaft jeden Schaden zu ersetzen, der aus den in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 75 %, die Klägerin trägt 25 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Ansprüche im Hinblick auf Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Dokumentarfilm "Die Stimme".
Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt. Der Beklagte ist selbständig als Regisseur, Produzent und Autor im Film und Fernsehen tätig und mit dem Sänger Thomas Quasthoff befreundet. Aus Anlass einer für das Jahr 2000 geplanten Tournee des Sängers in den USA beabsichtigte der Beklagte, einen Dokumentarfilm über ihn zu drehen. Zur Realisierung dieses Vorhabens wandte sich der Beklagte u.a. an die Klägerin.
Es kam zwischen den Parteien zu Verhandlungen, die im Ergebnis zu einer Einigung führten, das Projekt gemeinsam zu realisieren. In welcher Form und zu welchen Bedingungen, ist streitig. Am 15.5.2000 wurde dem Beklagten sodann von der Klägerin ein Reisekostenvorschuss i.H.v. 10.000 DM überwiesen. Kurz darauf übersandte die Klägerin dem Beklagten, jeweils auf den 25.5.2000 datierend, eine "Zahlungsanweisung - K Fernsehen", in der ein Gesamthonorar für Regie und Endfertigung i.H.v. 16.084 DM ausgewiesen wurde. Außerdem waren beigefügt der sog. "K-Vertrag - Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter im Fernsehen", eine "Zahlungsanweisung - UE Fernsehen", die ein Gesamthonorar von 12.494 DM nannte und der sog. "UE-Vertrag - Honorarbedingungen für Urheber von Werken der Sprache und der Tonkunst im Fernsehen". Weiter übersandte die Klägerin mit der Bitte um Unterzeichnung einen "Verpflichtungsschein - K Fernsehen", der die Vertragslaufzeit auf den Zeitraum vom 14.5.2000 bis zum 22.12.2000 festschrieb und von der Honorar- und Lizenzabteilung der Klägerin unterschrieben war.
In § 1 des "K-Vertrages" ist u.a. geregelt:
"1. Der Vertragspartner erteilt Radio Bremen (RB) seine Einwilligung zur Nutzung der umseitig genannten Leistung für Rundfunk- und Filmzwecke und überträgt RB die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte an dieser Leistung. Entsteht für den Vertragspartner im Zusammenhang mit seiner Leistung ein Urheberrecht oder ein sonstiges Recht, so räumt er RB auch hieran für Rundfunk- und Filmzwecke die ausschließlichen und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein [...]
2. Der Vertragspartner räumt RB darüber hinaus ohne Beschränkung auf Rundfunk- und Filmzwecke das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, von RB hergestellte und vervielfältigte Produktionen des Werkes mittels Tonträger oder Bildtonträger jeder Art [...] weiter zu verwerten und hierzu zu vervielfältigen".
In Ziff. 1. des "UE-Vertrages" ist u.a. geregelt:
"a) Der Vertragspartner (Urheber) räumt Radio Bremen (RB) für alle Rundfunkzwecke die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen [...]
b) Der Vertragspartner räumt RB darüber hinaus ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Werk für Filmzwecke und audiovisuelle und Merchandising Zwecke zu nutzen [...] Die Nutzung für audiovisuelle Zwecke umfasst das ausschließliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, von RB herges...